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Was kann ich tun, wenn ich geblitzt wurde? Eine Anleitung

Wer geblitzt wurde und sich wehren will, ist oft überfordert. Rechtsanwalt Daniel Fischer erklärt, wie ein Bußgeldverfahren abläuft.

Rechtsanwalt Daniel Fischer. Foto: Privat
Rechtsanwalt Daniel Fischer.
Foto: Privat

REUTLINGEN. Nicht zu schnell fahren, ist die beste Möglichkeit, wenn man Geld- oder Punktstrafen entgehen will. Manchmal gelingt das jedoch nicht und es blitzt. Und dann? Wie ein Bußgeldverfahren abläuft, erklärt Fischer hier in wenigen Schritten. Er ist Rechstanwalt bei WKR in Berlin. Seit vier Jahren beschäftigt er sich mit Verkehrsthemen, seit zwei Jahren kümmert er sich um Fälle des Internetportals geblitzt.de. Dorthin wenden sich Menschen, die von einem mobilen oder stationären Blitzer erwischt wurden. Anwälte wie Fischer prüfen dann, ob der Bußgeldbescheid erfolgreich angefochten werden und eine Geld- und Punktstrafe oder sogar ein Führerscheinentzug verhindert werden können. 

Zeugenbefragungsbogen

Geht die Behörde nicht davon aus, dass der Halter auch der Fahrer ist, beispielsweise bei Geschäftswagen, bekommt der Halter einen Zeugenbefragungsbogen. »Auf den muss man nicht antworten, wenn man doch selbst der Fahrer war«, sagt Fischer. Auch Familienmitglieder muss man nicht benennen. Alle anderen Personen dagegen schon. »In den seltensten Fällen passiert etwas, wenn man sich gar nicht meldet, die Behörde kann dann jedoch vom Halter verlangen, dass er für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führt«, so Fischer. Hat der Halter, den Fahrer, der auf dem Blitzerfoto zu sehen ist gemeldet, bekommt dieser einen Anhörungsbogen zugeschickt.

Anhörungsbogen

Meistens erhält der Halter einen Anhörungsbogen. Das heißt, die Behörde ist anhand des Fotos und des Kennzeichens zu dem Schluss gekommen, dass Halter und Fahrer identisch sind. Wenn das der Fall ist, ist es grundsätzlich besser sich gar nicht zu äußern. »Wenn man juristisch nicht bewandert ist, kann man sich sonst nur selbst in die Pfanne hauen«, sagt Fischer. Auf den Anhörungsbogen muss man nur reagieren, wenn die personenbezogenen Daten darauf falsch sind. 

Bußgeldbescheid

Als nächstes wird der Bußgeldbescheid ins Haus flattern. Danach muss man innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch einlegen. Wenn die Frist verstrichen ist, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und der Betroffene kann sich nicht mehr dagegen wehren. Wird der Bußgeldbescheid im Urlaub zugestellt, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standmöglich.

Akteneinsicht

Um die Frage zu klären, ob und wie man den Bußgeldbescheid anfechten kann, ist eine Akteneinsicht unverzichtbar. Grundsätzlich kann auch der Betroffene bei der Bußgeldstelle selbst Akteneinsicht beantragen. So erfährt er Details zum Blitzer und was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird. Manche Informationen bekommen jedoch nur Juristen, wie beispielsweise Videos von Verkehrsüberwachungen oder Hochglanzbilder. »Außerdem geben die Behörden nicht gleich alle Aktenbestandteile heraus. Ob die Akten vollständig sind oder nicht, können Laien nicht erkennen«, sagt Fischer. Unabhängig davon, ob der Betroffene Einsicht in die Akten verlangt hat oder nicht, wird die Behörde ihn irgendwann informieren, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wird. Dann wird bald ein Brief mit einer Ladung zur Verhandlung vor einem Amtsgericht verschickt.

Gerichtstermin

Vor Gericht kann der Betroffene nochmals erklären, warum der Bußgeldbescheid aus seiner Sicht nicht korrekt ist. »Der Richter hat dann die Möglichkeit den Bescheid zu bestätigen, herabzusetzen (Strafe wird geringer), einzustellen oder ihn sogar noch zu verbösern«, erklärt Fischer.

Rechtsmittel

Wenn der Bußgeldbescheid bestätigt wurde, gibt es die Möglichkeit, innerhalb von sieben Tagen Rechtsmittel einzulegen. Spätestens hier wird es ohne Anwalt kompliziert. Die meisten, die Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, schalten schon beim Anhörungsbogen einen Anwalt oder ein Portal ein, spätestens jedoch beim Bußgeldbescheid. Dass eine Privatperson Akteneinsicht und Prozess selbst bewältigt, hat Fischer bislang noch nicht erlebt. (GEA)