REUTLINGEN. Ab Montag, 7. Juni 2021, gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Diese regelt, dass der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der CoronaVO bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich ist, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 3 Coron-Verordnung). In den Landkreisen Reutlingen und Tübingen, in denen der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bereits an den fünf Tagen vor Montag unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten (§ 21 Abs. 9a Corona-Verordnung). Hierzu haben beide Kreise am Sonntag eine Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die neue Rechtslage gilt somit von Montag an.
Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden
- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich
- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet
- Lehrveranstaltungen an Hochschulen sowie Kulturveranstaltungen im Innenbereich mit bis zu 250 Personen sind wieder möglich
- Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet
Zudem gelten die zusätzlichen Lockerungen bei einer Inzidenz unter 50, die zum Montag ebenfalls etwas erweitert werden
- Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten erlaubt. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dazu dürfen 5 Kinder bis einschließlich bis 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten dazu kommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.
- Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auflagen: Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in, Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche, für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein Kunde pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel), Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätze, gesteuerter Zutritt, Warteschlangen vermeiden, besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt, Testpflicht entfällt
- Bei Gottesdiensten entfällt die Anzeigepflicht, der Gemeindegesang ist wieder allgemein erlaubt ohne Teilnahmebeschränkung auf Getestete, Geimpfte und Genesene
- Öffnung von Archive, Büchereien und Bibliotheken ohne Auflagen
- Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten ohne Auflagen
- Öffnung von Galerien, Gedenkstätten und Museen ohne Auflagen. Museumsführungen und touristische Veranstaltungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet
Neue Inzidenzstufe 35
Darüber hinaus wird in der Corona-Verordnung von Montag an eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Unter anderem würde die Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1,2 und 3 für den Außenbereich entfallen, Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen sind sowohl innen und außen für bis zu 50 Personen möglich (Testpflicht oder Impf-/Genesenennachweis).
Gemäß den Angaben des RKIs wurde der Schwellenwert 35 im Kreis Reutlingen am Freitag zum ersten Mal unterschritten. Somit würde der Kreis Reutlingen bei anhaltend sinkender Inzidenz den Schwellenwert von 35 frühestens am Dienstag an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschreiten. Auch in diesem Fall ist wieder eine amtliche Bekanntmachung erforderlich. Diese würde im Fall des Falles am Dienstag bekannt gemacht werden, sodass die neue Rechtslage am Mittwoch in Kraft treten würde. Im Kreis Tübingen wurde der Schwellenwert von 35 erstmals am Samstag unterschritten. Sollte sich die Entwicklung fortsetzen, würden weitere Lockerungen am Donnerstag in Kraft treten. (pm/GEA)