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Aktuell Corona

Lockerungen in Reutlingen und Tübingen: Drei Schritte in Richtung Normalität

Im Landkreis Reutlingen könnten die Corona-Regeln innerhalb von fünf Tagen drei Mal gelockert werden. Auch Tübingen ist auf einem guten Weg. Ein Überblick, was sich wann ändert.

In den gastronomischen Betrieben in der Wilhelmstraße war zuletzt einiges los.
In den gastronomischen Betrieben in der Wilhelmstraße war zuletzt einiges los. Foto: Markus Niethammer
In den gastronomischen Betrieben in der Wilhelmstraße war zuletzt einiges los.
Foto: Markus Niethammer

REUTLINGEN/TÜBINGEN. Jetzt geht es Schlag auf Schlag. Dank konstant sinkender Infektionszahlen werden die Corona-Regeln immer weiter gelockert. Nachdem diesbezüglich monatelang Stillstand herrschte, fallen die Maßnahmen nun teilweise so schnell weg, dass man beinahe den Überblick verliert. Verstärkt wird das Ganze dadurch, dass die Landesregierung von Baden-Württemberg am Donnerstag eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet hat. Sie gilt von Montag an und hat Auswirkungen auf den aktuellen Stufenplan. Die Landkreise Reutlingen und Tübingen stehen damit vor drei Schritten zurück in Richtung Normalität. Ein Überblick.

Zweiter Öffnungsschritt (5. Juni)

Was ändert sich?

  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien sind innen mit bis 100 Personen erlaubt, Vortrags- und Informationsveranstaltungen innen mit bis zu 100 Personen, im Freien mit bis zu 250 Personen.
  • Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen dürfen innen und außen bis zu 20 Schüler betreuen.
  • Gastronomische Betriebe, Shisha- und Raucherbars sowie Vergnügungsstätten, Spielhallen oder Wettvermittlungen dürfen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Innen darf sich ein Gast pro 2,5 Quadratmeter aufhalten, Tische müssen in geschlossenen Räumen mit einem Abstand von 1,5 Metern aufgestellt werden, im Freien unter Einhaltung der AHA-Regeln. Rauchen ist nur draußen erlaubt.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse dürfen mit einer Person pro 20 Quadratmeter stattfinden.
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, oder Betrieben sind im Freien mit bis zu 250 Personen, innen mit bis zu 100 Personen erlaubt. Gleiches gilt für Kulturveranstaltungen in Theatern, Opern, Kulturhäusern und Kinos.

Das Reutlinger Programmkino Kamino nimmt seinen Betrieb schon am Wochenende wieder auf. Foto: Holger Hill

  • Wellnessbereiche und Saunen (innen und außen) dürfen in Beherbergungsbetrieben von einem Gast pro zehn Quadratmeter genutzt werden. Ansonsten sind Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen von bis zu zehn Personen erlaubt, in Schwimmbädern gilt innen und außen eine Person pro 20 Quadratmeter.
  • Touristische Veranstaltungen, wie Museumsführungen sind mit bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios ist im Freien und in geschlossenen Räumen mit einer Person pro 20 Quadratmeter erlaubt.
  • Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl mit bis zu 250 Zuschauern im Freien, in Innenräumen mit bis zu 100 Zuschauern erlaubt.

Was ist die Bedingung?

Um den zweiten Öffnunsschritt vollziehen zu dürfen, muss die Sieben-Tage-Inzidenz nach Erreichen des ersten Öffnungsschritts über einen Zeitraum von 14 Tagen im Durchschnitt gesunken sein. Die Landkreise Reutlingen und Tübingen haben dieses Ziel mit dem heutigen Tag erreicht. 

Ab wann gilt das?

Die zuständigen Landratsämter in Reutlingen und Tübingen haben die neuen Regeln heute offiziell bekanntgegeben. Sämtliche Lockerungen gelten dann von Samstag, 5. Juni, an.

Wann wird das zurückgenommen?

Ist die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis innerhalb von 14 Tagen im Schnitt gestiegen, fällt er einen Tag nach Bekanntmachung durch das Landratsamt wieder auf Öffnungsstufe 1 zurück.

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Entwicklung der Neuinfektionen

Gesamt:
Stand:
Datenquelle: Landesgesundheitsamt/Landratsämter

Dritter Öffnungsschritt (7. Juni)

Was ändert sich?

  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien sind innen mit bis 250 Personen erlaubt, Vortrags- und Informationsveranstaltungen innen mit bis zu 250 Personen, im Freien mit bis zu 500 Personen.
  • Gastronomische Betriebe, Shisha- und Raucherbars sowie Vergnügungsstätten, Spielhallen oder Wettvermittlungen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Innen darf sich ein Gast pro 2,5 Quadratmeter aufhalten, Tische müssen in geschlossenen Räumen mit einem Abstand von 1,5 Metern aufgestellt werden, im Freien unter Einhaltung der AHA-Regeln. Rauchen ist nur draußen erlaubt.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse dürfen mit einer Person pro 10 Quadratmeter stattfinden.
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, oder Betrieben sind im Freien mit bis zu 500 Personen, innen mit bis zu 250 Personen erlaubt. Gleiches gilt für Kulturveranstaltungen in Theatern, Opern, Kulturhäusern und Kinos.
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder (innen und außen), Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen dürfen öffnen (eine Person pro zehn Quadratmeter).
  • Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl mit bis zu 500 Zuschauern im Freien, in Innenräumen mit bis zu 250 Zuschauern erlaubt.

Was ist die Bedingung?

Die Sieben-Tage-Inzidenz muss nach Erreichen des zweiten Öffnungsschritts wieder innerhalb von 14 Tagen gesunken sein. Oder, ein Landkreis unterschreitet die Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Letzteres ist in den Kreisen Reutlingen und Tübingen schon länger der Fall.

Ab wann gilt das?

Die Behörden informieren am Sonntag über die Lockerungen. Von Montag, 7. Juni an, gelten sie dann.

Wann wird das zurückgenommen?

Der dritte Öffnungsschritt wird zurückgenommen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis den Wert 50 übersteigt UND wenn sie innerhalb eines 14-Tage-Zeitraums im Durchschnitt gestiegen ist, erklärt Christine Schuster, die Pressesprecherin des Reutlinger Landratsamts. Am Tag nach Bekanntgabe durch die Behörden gilt dann wieder Öffnungsschritt zwei.

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Anzahl Infizierte absolut

Datenquelle: Landesgesundheitsamt/Landratsämter
Karte: © GeoBasis-DE / BKG 2019

Lockerungen bei Inzidenz unter 35 (frühestens 9. Juni)

Was ändert sich?

  • Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.).
  • Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen sind innen und außen mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis möglich. Ausgenommen sind Tanzveranstaltungen.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse dürfen mit einer Person pro sieben Quadratmeter stattfinden.
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben sind im Freien mit bis zu 750 Personen erlaubt. Gleiches gillt für Kulturveranstaltungen in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kinos sowie für Vortrags- und Informationsveranstaltungen.

Was ist die Bedingung?

Diese Lockerungen sind unabhängig von den Öffnungsstufen 1 bis 3 möglich. Sie greifen dann, wenn die Inzidenz in einem Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt. Reutlingen und Tübingen erfüllen diese Bedingung bislang noch nicht.

Ab wann gilt das?

Im Landkreis Reutlingen betrug die Inzidenz laut Robert-Koch-Institut heute 25,8. Bleibt sie bis Dienstag unter 35, wird das Landratsamt noch am selben Tag bekanntgeben, dass die Lockerungen von Mittwoch, 9. Juni an, gelten. Für den Landkreis Tübingen ist noch keine Perspektive absehbar. Der Wert lag dort zuletzt zwar an zwei Tagen bei 35, unterschritten wurde er aber nicht.

Wann wird das zurückgenommen?

Liegt die Inzidenz in einem Landkreis an drei Tagen in Folge wieder über 35 werden die Lockerungen, einen Tag nachdem das Landratsamt die Bevölkerung darüber informiert hat, zurückgenommen. Auf die Regelungen der einzelnen Öffnungsstufen hätte das jedoch keinen Einfluss. (GEA)