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Reutlinger Sozialgericht entscheidet: Klägerin trägt Kosten für Busen-OP

Nach einer Krebserkrankung lässt eine gesetzlich Krankenversicherte ungleich große Brüste korrigieren. Bezahlen muss sie den Eingriff selbst - das entschied nun das Reutlinger Sozialgericht.

Eine Bronzefigur der Justitia mit Schwert und Waage
Eine Bronzefigur der Justitia mit Schwert und Waage. Foto: Arne Dedert
Eine Bronzefigur der Justitia mit Schwert und Waage.
Foto: Arne Dedert

REUTLINGEN. Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für eine brustangleichende Operation. Dies hat das Sozialgericht Reutlingen kürzlich entschieden.

Bei der 1978 geborenen Klägerin wurde im Juli 2019 eine Brustkrebsoperation mit anschließender Bestrahlung durchgeführt. Durch die Entfernung des Tumors in der rechten Brust nahm der bereits zuvor bestehende Größenunterschied zwischen beiden Brüsten noch zu.

Dieser Größenunterschied beider Brüste belastete die Kläger in erheblichem Maße. So gab sie an, nicht mehr in die Sauna zu gehen oder schwimmen zu können, was sie früher gerne getan habe. Die ungleiche Größe ihrer Brüste verdecke sie durch weite Kleidung. Da sie hierdurch psychisch sehr stark belastet sei, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine stationär durchgeführte Operation der Brüste zur Größenangleichung. Dies lehnte die Krankenkasse ab.

Keine Krankheit

Zu Recht, entschied jetzt das Sozialgericht Reutlingen. Der ungleichen Größe beider Brüste an sich komme kein Krankheitswert zu, der eine Krankenhausbehandlung rechtfertige. Weder durch die ungleiche Größe noch durch das unterschiedliche Aussehen beider Brüste werde die Funktionsfähigkeit der Brüste, beispielsweise die Fähigkeit zum Stillen, beeinträchtigt. Auch stelle die ungleiche Größe beider Brüste keine äußerliche Entstellung dar, die einen Bedarf nach einer brustangleichenden Operation begründen könnte. Eine Entstellung könne nur dann angenommen werden, wenn sich die körperliche Auffälligkeit schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi »im Vorbeigehen« bemerkbar mache und den Betroffenen zum Objekt besonderer Beachtung anderer mache. Hierfür maßgeblich seien Alltagssituationen mit gewöhnlicher Kleidung und gerade nicht, wenn man sich in der Sauna oder im Schwimmbad aufhalte.

Das Gericht hat sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin gemacht und auch vorgelegte Fotos angesehen und ist dann zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die unterschiedlich großen Brüste keine Entstellung der Klägerin besteht.

Das Sozialgericht Reutlingen bestätigt damit die Auffassung des Bundessozialgerichtes, wonach kosmetische Defizite allein, die nicht zu einer Entstellung führen, keine Krankheit darstellen, die eine Krankenhausbehandlung rechtfertigen würden. (eg)