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Nächtliche Ausgangssperre für Ungeimpfte in Reutlingen und Tübingen

Da die 7-Tage-Inzidenz in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen an zwei Tagen in Folge über dem Wert 500 lag, treten ab Sonntag Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen in Kraft.

Foto: AdobeStock
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REUTLINGEN. In den Landkreisen Reutlingen und Tübingen gelten ab Sonntag, 16. Januar 2022, erneut Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen, teilten die Landratsämter am Samstagabend mit. Diese Personen dürfen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Das haben die Landratsämter bekanntgemacht, nachdem die Inzidenz für den Kreis Reutlingen am Samstag, 15. Januar 2022, bei 561,7 und in Tübingen bei 544,5 lag. Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes sieht weiterhin Ausgangsbeschränkungen für Stadt- und Landkreise vor, deren 7-Tage-Inzidenz an zwei Tagen in Folge bei mindestens 500 liegt. Am Freitag hatte das Landesgesundheitsamt eine 7-Tage-Inzidenz von 541,2 für den Landkreis Reutlingen errechnet. Im Dezember 2021 galten im Landkreis bereits zeitweise nächtliche Ausgangsbeschränkungen.

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen treten gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 der Corona-Verordnung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen sich also bereits ab Sonntag, 16. Januar 2022, um 0 Uhr nur mit triftigem Grund außerhalb einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhalten. Die Ausübung einer beruflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit gilt als triftiger Grund. Die Wohnung darf also beispielsweise für den Weg von oder zur Arbeit auch nachts verlassen werden. Zudem dürfen Tiere versorgt werden, wenn dies nicht aufgeschoben werden kann. Gemeint ist unter anderem Gassi gehen oder das Füttern von Tieren. Weiterhin ist es erlaubt, das Haus zu verlassen, um Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung zu besuchen.

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für asymptomatische Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gilt, sowie für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die den regelmäßigen Reihentestungen in der Schule unterliegen. Noch nicht eingeschulte Kinder sind hiervon ebenfalls nicht erfasst. Auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz zur Erfüllung eines Einsatzauftrages sind von den Beschränkungen nicht betroffen. Eine Übersicht der triftigen Gründe stellt die Landesregierung in ihrem FAQ zur Corona-Verordnung zur Verfügung.

Die Beschränkungen treten jeweils außer Kraft, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz für die Landkreise Reutlingen und Tübingen an fünf Tagen in Folge unter 500 liegen. (pm)