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Maskenpflicht und Alkoholverbot in Reutlinger Altstadt

In der Fußgängerzone Reutlingen gilt Maskenpflicht.
In der Reutlinger Fußgängerzone gilt Maskenpflicht. Foto: Niethammer
In der Reutlinger Fußgängerzone gilt Maskenpflicht.
Foto: Niethammer

REUTLINGEN. Das Landratsamt Reutlingen hat in Abstimmung mit der Stadt Reutlingen und der Polizei eine Maskentragepflicht sowie ein Alkoholkonsumverbot für bestimmte Bereiche der Stadt Reutlingen erlassen. Das teilte die Behörde am Sonntagabend mit. Darüber hinaus ist das Mitführen alkoholischer Getränke zum unmittelbaren Konsum ebenfalls untersagt. Die Allgemeinverfügung wurde am Sonntag, 12. Dezember 2021, veröffentlicht und gilt von Montag, 13. Dezember 2021 an. Mit den Maßnahmen soll angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen und starken Auslastung der Krankenhäuser verhindert werden, dass sich die Lage durch größere Ansammlungen, bei denen notwendige Infektionsschutzmaßnahmen nicht beachtet werden, weiter verschärft.

Maskenpflicht gilt auch, wenn Abstand eingehalten wird

Die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot gelten in begrenzten Bereichen der Stadt Reutlingen, insbesondere der Innenstadt, in denen Abstände nur schwer eingehalten werden konnen oder die bevorzugt für Ansammlungen genutzt werden. Konkret handelt es sich um die Reutlinger Altstadt bis zur Gartenstraße, den Bürgerpark sowie den Karlsplatz mit dem Bahnhofsbereich. Montag bis Freitag von 16 bis 23 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 23 Uhr muss dort auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Zudem gilt ein Alkoholkonsumverbot, um Ansammlungen mit engen Kontakten entgegen zu wirken. Das heißt, alkoholische Getränke dürfen zu den genannten Zeiten im öffentlichen Raum nicht konsumiert oder mitgeführt werden, wenn die Getränke zum unmittelbaren Konsum gedacht sind. Werden die Vorgaben nicht beachtet, drohen Bußgelder. Das Infektionsschutzgesetz sieht hier im Einzelfall Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro vor.

Maßnahmen zeitlich und räumlich begrenzt

In letzter Zeit kam es vermehrt zu Ansammlungen, bei denen Abstände nicht und Hygieneregeln nur bedingt beachtet wurden. Solche Ansammlungen stellen ein erhöhtes Infektionsrisiko dar und sollen mit den neuen, präventiven Maßnahmen verhindert werden. Da im Internet schon für Montagabend, den 13. Dezember 2021, zu weiteren Kundgebungen aufgerufen wird, haben Stadt, Polizei und Landratsamt schnell gehandelt und gemeinsam die Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht. Allen Beteiligten ist dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sehr wichtig. Maskenpflicht und Alkolholkonsumverbot sind zeitlich und räumlich so begrenzt, dass das Infektionsrisiko durch Ansammlungen gezielt reduziert, Bürgerinnen und Bürger beispielsweise beim Einkaufen oder dem Arbeitsweg gleichzeitig möglichst wenig berührt werden.

Ausgangssperre für Ungeimpfte endet

Da die Inzidenz im Landkreis Reutlingen den fünften Tag in Folge den Wert von 500 unterschritten hat, gelten bereits von Montag, 13. Dezember 2021 an, keine nächtlichen Ausgangsbeschränkungen mehr. Nicht genesene und nicht geimpfte Personen können sich nachts wieder ohne triftigen Grund außerhalb einer Wohnung aufhalten. Das hat die Landkreisverwaltung am Sonntagabend bekanntgemacht.

Seit dem 5. Dezember 2021 hatten im Landkreis Reutlingen Ausgangsbeschränkungen gegolten. Diese sieht die Corona-Verordnung des Landes als weitergehende lokale Maßnahme für Stadt- und Landkreise vor, deren 7-Tage-Inzidenz an zwei Tagen in Folge bei mindestens 500 liegt. Aufgehoben werden können die lokalen Ausgangsbeschränkungen, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt. Das traf auf den Landkreis Reutlingen am Sonntag zu. Die Ausgangsbeschränkungen entfallen am Tag nach der Bekanntmachung.