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Kinderbetreuung: Stadt Reutlingen verzichtet auf Besuchsgeld

Kindertagesstätte
Gummistiefel hängen in einer Kindertageseinrichtung an einer Wand. Foto: Rolf Vennenbernd/ dpa
Gummistiefel hängen in einer Kindertageseinrichtung an einer Wand. Foto: Rolf Vennenbernd/ dpa
REUTLINGEN. Im Rahmen der Pressekonferenz zur Eröffnung des Impfzentrums ist die Ankündigung von Oberbürgermeister Thomas Keck etwas untergegangen – dabei hatte er für Eltern eine gute Nachricht im Gepäck: Für den Zeitraum der coronabedingten Schließung der Kindertagesstätten sollen sie kein Besuchs- und Verpflegungsgeld bezahlen.

Da die Pflicht zur Bezahlung dieser Gelder bei höherer Gewalt bestehen bleibt, ist bei einem Verzicht der Beschluss des Gemeinderats erforderlich. Die Verwaltung rechne aber nicht mit Widerstand des Gremiums, so Pressesprecherin Sabine Külschbach. Eine entsprechende Beschlussvorlage sei vorbereitet.

Die Regelung ist für Beiträge ab dem 16. Dezember vorgesehen, dem Tag der Schließung der Kindertageseinrichtungen, und gilt, solange die städtischen Einrichtungen wegen der Corona-Verordnung geschlossen sind. Bereits geleistete Zahlungen sollen erstattet werden.

Den freien Trägern, die das städtische Besuchsgeldmodell anwenden, schlägt die Stadt vor, ebenfalls auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten. Sie sollen einen finanziellen Ausgleich für entfallende Besuchsgelder erhalten, die nicht anderweitig abgedeckt sind.

Notbetreuung kostet weiterhin

Eltern mit Kindern in Schulkindbetreuung sollen in gleicher Weise entlastet werden. Für die Schulfördervereine ist ebenfalls ein finanzieller Ausgleich angedacht.

Für die Stadt bedeutet der Verzicht auf das Besuchsgeld eine Mindereinnahme im Dezember und Januar von bis zu 296.000 Euro zu. Dazu kommen Einnahmeausfälle von bis zu 96.000 Euro bei den freien und bis zu 160.000 Euro bei den kirchlichen Trägern.

Die Stadtverwaltung wird versuchen, diese Beträge beim Land geltend zu machen. Eine Bitte zur Kostenübernahme ist bereits vom Städte- und Gemeindetag an die Landesregierung ergangen.

Eltern, die die Notbetreuung für ihren Nachwuchs in Anspruch nehmen, zahlen weiterhin das reguläre Besuchs- und Verpflegungsgeld. (pm/GEA)