REUTLINGEN. Für den Umtausch auf den in der Europäischen Union einheitlichen und fälschungssichereren Führerschein gelten verschiedene Fristen. Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden. Betroffen sind nicht nur die grauen und rosafarbenen Führerscheine, sondern auch Kartenführerscheine, die noch keine 15-jährige Befristung haben.
Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nicht umgetauscht werden, da sie bereits der neuen Norm entsprechen. Wurde der Führerschein vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers.
Wegen des starken Andrangs zum Ablauf der ersten Umtauschfrist zum 19. Januar wurde diese Frist bis zum 19. Juli 2022 verlängert. Das betrifft Führerscheininhaber mit den Geburtsjahren 1953 bis 1958. Bis 19. Januar 2023 haben Menschen Zeit, die in den Jahren 1959 bis 1964 geboren wurden.
Den Antrag für den Umtausch sowie weitere Informationen stehen auf der Webseite des Landratsamtes bereit. In den Rathäusern der Städte und Gemeinden liegt der Antrag ausgedruckt zum Ausfüllen aus. (a)