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Agentur für Arbeit informiert über Kurzarbeitergeld

Agentur für Arbeit informiert Unternehmen über Antrags- und Abrechnungsmodalitäten sowie Fristen

Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird verlängert. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird verlängert. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa

REUTLINGEN. Einige Betriebe in der Region haben derzeit Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur angezeigt und sind zum ersten Mal mit der Abrechnung dieser Leistung konfrontiert. Die Agentur für Arbeit Reutlingen informiert deshalb in einer Pressemitteilung darüber, wie’s funktioniert.

Wenn ein Betrieb in einem Monat tatsächlich Kurzarbeit durchführt, schreibt die Agentur, dann zahlt er neben dem Lohn für geleistete Arbeit auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Anschließend (nach Ablauf des Monats, für den Kurzarbeitergeld abgerechnet wird) muss eine Abrechnungsliste mit den Namen aller Kurzarbeitenden und dem konkreten Arbeitsausfall für jeden Beschäftigten bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Dafür haben betroffene Arbeitgeber gesetzlich bis zu drei Monate Zeit.

Nachdem die Unterlagen eingegangen sind, werden sie geprüft und das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen ausgezahlt. Auszahlungsanträge auf Kurzarbeitergeld dürfen erst nach Ablauf des Monats eingereicht werden, für den Kurzarbeitergeld abgerechnet wird.

Die Praxis zeigt, dass entgegen der Planungen noch bis zum letzten Tag des Monats Änderungen in der tatsächlichen Umsetzung der Kurzarbeit eintreten können. Deshalb dürfen Abrechnungen der Arbeitgeber für den laufenden Monat nicht mehr direkt bearbeitet werden. Die Antragsunterlagen müssen im Folgemonat erneut eingereicht werden oder es wird im Folgemonat eine separate Erklärung benötigt, dass keine Änderungen vorliegen.

Um für beide Seiten unnötige Doppelarbeiten zu ersparen, sollten Abrechnungen auf Kurzarbeitergeld frühestens zum ersten Kalendertag des Folgemonats an die Agentur für Arbeit gesandt werden. Wichtig: Damit ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, muss er in jedem Fall zuerst Kurzarbeit anzeigen. Das bedeutet, die Anzeige muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem erstmals Kurzarbeit durchgeführt wird. Diese Pflicht besteht weiterhin und unabhängig von der späteren Abrechnung.

Sowohl Anzeige als auch Beantragung von Kurzarbeitergeld sind jederzeit online möglich. Umfangreiche Informationen zu Kurzarbeit und zu den erleichterten Regelungen finden Betriebe und Beschäftigte im Internet. (aa)