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Was Bad Urach macht, um Unternehmen und Betrieben in der Krise zu helfen

Verschiedene Geldscheine liegen sortiert auf einem Haufen
Verschiedene Geldscheine liegen sortiert auf einem Haufen. Foto: Monika Skolimowska/zb/dpa/Archivbild
Verschiedene Geldscheine liegen sortiert auf einem Haufen. Foto: Monika Skolimowska/zb/dpa/Archivbild

BAD URACH. Die Coronapandemie stellt Industrie und Handwerk, Gastronomen, Hoteliers, Einzelhändler und Selbstständige vor große Herausforderungen. Die Stadt Bad Urach unterstützt daher ihre Unternehmen und Betriebe, ergänzend zu den Bundes- und Landesprogrammen, mit eigenen zusätzlichen Angeboten. Im Folgenden eine Übersicht der Maßnahmen, die die Stadt beschlossen hat. Gewerbesteuervorauszahlungen. Beim Finanzamt können betroffene Unternehmen und Betriebe auf Antrag den Gewerbesteuer-Messbetrag senken und somit die Gewerbesteuervorauszahlung auf Null setzen lassen. Grundsätzlich kann nach Prüfung, ob ein Betrieb unmittelbar und nicht unerheblich durch die Landesordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen ist, eine Stundung der fälligen Gewerbesteuervorauszahlungen für die Raten 15. Februar, 15. Mai und 15. August des laufenden Jahres bei der Stadt Bad Urach beantragt werden. Es werden keine Zinsen fällig, auf Säumniszuschläge wird verzichtet. Die Vollstreckung wird ausgesetzt. Die Stundung wird bis 31. Dezember 2020 befristet.

Kurtaxe. Die Kurtaxe, die in Bad Urach bereits beim Gast erhoben, aber vom Gastgeber noch nicht an die Stadt abgeliefert wurde, kann zu den regulären Stundungsbedingungen auf Antrag gestundet werden. Die Stundung wird bis 31. Dezember befristet. Bei der Jahreskurtaxe wird die Stadt nach Wiederherstellung der normalen Bedingungen nach Corona auf die Jahresgebühr 2020 anteilig unter Rücksichtnahme des monatlichen Ausfalls verzichten. Die Abrechnung erfolgt mit der Erstellung der Jahresgebühr 2021. Es gelten die Stundungsbedingungen wie bei der Einzelkurtaxe.

Fremdenverkehrsabgabe. Die Stadt Bad Urach verzichtet auf die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabevorauszahlung für das Jahr 2020. Die Vorauszahlungsrate wird zum 1. Juli auf Null gesetzt. Die Betriebe werden zur Ermittlung der tatsächlichen Reineinnahmen im laufenden Jahr angeschrieben. Eine Abrechnung erfolgt damit frühestens im Jahr 2021. Ein Antrag auf Stundung ist nach den regulären Stundungsbedingungen bei der Stadt möglich. Auch diese Stundung wird bis 31. Dezember 2020 befristet.

Grundsteuer. Die Stadtverwaltung stundet auf Antrag und nach Prüfung, ob ein Betrieb unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist – also keine Privatpersonen –, die aktuelle Grundsteuer. Die Stundung wird bis 31. Dezember befristet.

Sondernutzung für Außenbewirtschaftung und Warenauslagen. Auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird für diejenigen Zeiträume verzichtet, in denen die Betriebsstätten der Abgabenpflichtigen aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen sind. Die jährlichen Sondernutzungsgebühren mit Fälligkeit vom 10. April 2020 wurden von der Stadt vorerst ausgesetzt. Am Saisonende wird entsprechend der geschlossenen Zeiträume abgerechnet. Bereits bezahlte Gebühren werden erst einmal zurückerstattet.

Stundungszinsen. Normalerweise fallen gesetzliche Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat an – 6 Prozent pro Jahr. Die Stadt hat entschieden, dass alle im Zusammenhang mit der Corona-Krise gestundeten Beträge ohne Zinsbeträge gestundet werden. Eine Ausnahme sind Altfälle. Die Stadt schließt sich damit dem Vorgehen des Landes an. Die Stundungen im Zusammenhang der Coronakrise können bis längstens 31. Dezember 2020 befristet werden. »Für die Stadt Bad Urach werden die Einbußen im städtischen Haushalt nicht unerheblich sein«, heißt es in der Pressemitteilung aus der Kommunalverwaltung, »es wird mit hohen Einnahmeverlusten durch die Coronakrise gerechnet.« Durch die Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Einnahmen werden die Betriebe kurzfristig entlastet. Durch die zinslose Stundung wird ebenfalls eine kurzfristige Entlastung herbeigeführt. Die Stadt möchte, so gut es geht, die von der Landesverordnung zur Bekämpfung der Coronapandemie betroffenen Unternehmen und Betriebe unterstützen.

Für die Stundungen bei der Stadtverwaltung ist das Sachgebiet Kasse – Mahnung und Vollstreckung zuständig. Anträge gehen an Heike Zluhan. Den Antrag zur Stundung findet man unter www.bad-urach.de/Rathaus/Verwaltung/Formulare bei Zahlungsverkehr. (a/GEA)

 

zluhan.heike@bad-urach.de

07125 156188