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Steigende Infektionszahlen: Welche Regeln im Landkreis Tübingen gelten

Ein Abstrich wird in einem Labor auf das Coronavirus untersucht
Ein Abstrich wird in einem Labor auf das Coronavirus untersucht. Foto: Oliver Berg/dpa/Symbolbild
Ein Abstrich wird in einem Labor auf das Coronavirus untersucht. Foto: Oliver Berg/dpa/Symbolbild

TÜBINGEN. Die sogenannte 7-Tages-Inzidenz hat im Landkreis Tübingen seit Donnerstag, 15. Oktober 2020 mit 64,3 die kritische Marke 50 deutlich überschritten. Das hat zur Folge, dass der Landkreis nun eine Allgemeinverfügung mit entsprechenden Maßnahmen erlässt, die sich an den Beschlüssen der Bundeskanzlerin mit den Ländern vom vergangenen Mittwoch (20. Oktober 2020) orientiert.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung ( www.kreis-tuebingen.de) in Kraft, also am Samstag, 17. Oktober 2020.

Die wesentlichen Regelungen der Verfügung:

- Private Feiern und Zusammenkünfte werden auf maximal zehn Teilnehmende begrenzt, unabhängig davon, ob die Feier in privaten oder öffentlichen Räumen stattfindet. Im privaten Bereich dürfen maximal zwei Haushalte zusammenkommen. Ausnahmen von dieser maximalen Teilnehmerzahl bestehen, wenn es sich ausschließlich um enge Verwandte handelt. Ist auch nur eine Person unter den Gästen, die nicht zur Verwandtschaft zählt, gilt wieder die maximale Teilnehmerzahl von zehn Personen.

- Untersagt sind »Veranstaltungen aller Art«, die über eine Teilnehmerzahl von 100 Personen hinausgehen. Veranstaltungen bis zu dieser Teilnehmerzahl können unter Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Abstandsregelungen, des Erstellens eines Hygienekonzepts entsprechend der gültigen Corona-Verordnung des Landes, der Erfassung der Kontaktdaten sowie der Zuordnung von festen Sitzplätzen stattfinden. Dazu zählen z.B. Sportveranstaltungen, Chorproben oder Mitgliederversammlungen. Auch religiöse Veranstaltungen und Bestattungen können unter Einhaltung dieser Hygienevorgaben entsprechend der aktuellen Regelung der Landesregierung zu Gottesdiensten, religiösen Veranstaltungen und Bestattungen abgehalten werden. (nach derzeitiger Rechtslage bis zu 500 Personen im Freien; in der Kirche oder der Aussegnungshalle entsprechend der lokalen Hygienekonzepte).

- Im öffentlichen Raum gilt eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes dort, wo Menschen dichter und länger zusammenstehen. Das betrifft zum Beispiel Märkte, aber auch Fußgängerzonen. Die Verpflichtung besteht in Schulen ab Klasse 5 auch während des Unterrichts.

- Ab 23 Uhr gilt für Gastronomiebetriebe eine Sperrstunde einschließlich eines Außenabgabeverbots von Alkohol.

Die Landkreisverwaltung hat für Fragen zur Allgemeinverfügung und zur weitere Fragen zum Thema Corona am kommenden Wochenende von 9-17 Uhr eine Hotline geschaltet, die unter Tel. 07071/207-3600 erreichbar ist. 

Fragen und Antworten

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN EINER VERANSTALTUNG, EINER FEIER UND ANSAMMLUNG

a) Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

b) Eine Feier ist eine Zusammenkunft mit geselligem Charakter, die aus einem bestimmten Anlass erfolgt; z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Junggesell*innen Abschiede, Partys, Weihnachtsfeier.

c) Unter einer Ansammlung ist das bewusste oder zufällige Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck zu verstehen. Maximale Teilnehmeranzahl einer Ansammlung sind 10 Personen.

WIE VIELE PERSONEN DÜRFEN AN EINER KIRCHLICHEN HOCHZEIT ODER TAUFE IN EINER KIRCHE TEILNEHMEN?

Das ist von der Kirche vor Ort abhängig, je nachdem was deren Hygienekonzept erlaubt. Bei privaten Feierlichkeiten im Anschluss dürfen jedoch maximal 10 Personen teilnehmen.

MIT WIE VIELEN PERSONEN DARF ICH PRIVAT FEIERN. GIBT ES UNTERSCHIEDE, OB ICH DAHEIM ODER IN EINER GASTSTÄTTE/LOCATION FEIERE?

Es darf jeweils nur mit max. 10 Personen gefeiert werden. Es gibt allerdings einen Unterschied bezüglich des Veranstaltungsortes, nämlich in privaten Räumen

dürfen diese 10 Personen nur aus maximal 2 Haushalten kommen. Als Haushalt gilt insbesondere, wer zusammenwohnt und lebt. Hiervon gibt es eine Ausnahme, wenn es sich ausschließlich um enge Verwandte handelt wie in der Verfügung beschrieben. Das bedeutet auch, dass sich drei Personen aus drei unterschiedlichen Haushalten nicht im privaten Raum treffen dürfen.

WIE VIELE PERSONEN KÖNNEN AN EINER BEERDIGUNG TEILNEHMEN?

Nach derzeitiger Rechtslage im Freien 500 Personen, in der Kirche oder der Aussegnungshalle max. die Personenzahl, die im Hygienekonzept der jeweiligen

Örtlichkeit hinterlegt ist. Sollte im Anschluss in einer Gaststätte eine Zusammenkunft stattfinden, ist die Teilnehmerzahl auf 10 begrenzt.

KÖNNEN VEREINE EINE HAUPTVERSAMMLUNG DURCHFÜHREN?

Wenn die Durchführung zwingend erforderlich ist und nicht verschoben werden kann, so ist die Teilnehmerzahl auf max. 100 Personen beschränkt, sofern es die Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Abstandsregeln zulassen. Ein Hygienekonzept sowie eine Teilnehmerdokumentation sind erforderlich.

MIT WIE VIELEN PERSONEN KÖNNEN VERANSTALTUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN UND UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN?

Maximale Besucherzahl 100, sofern es die Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Abstandsregeln zulassen. Sollten die Hygieneabstände nicht eingehalten

werden können, max. die Personenzahl, die im Hygienekonzept der jeweiligen Örtlichkeit hinterlegt ist. Ein Hygienekonzept sowie eine Teilnehmerdokumentation sind erforderlich.

WO BESTEHT ÜBERALL EINE MASKENPFLICHT?

Grundsätzlich bei Veranstaltungen aller Art ausgenommen davon sind Veranstaltungen, bei denen feste Sitzplätze zugewiesen sind, der Mindestabstand von 1,5

Metern eingehalten werden kann und solange sich die Person an ihrem Sitzplatz befindet.

Außerdem in den weiterführenden Schulen und beruflichen Schulen, auch im Unterricht.

Im Übrigen überall dort, wo Menschen dichter und länger zusammenkommen, zum Beispiel auf (Wochen)Märkten, in Fußgängerzonen, in Wartebereichen.

KÖNNEN AN EINEM FUSSBALLSPIEL ODER EINER ANDEREN SPORTVERANSTALTUNG ZUSCHAUER TEILNEHMEN?

Maximale Besucherzahl 100 (sowohl in geschlossenen Räumen wie im Freien). Sollten die Hygieneabstände nicht eingehalten werden, können besteht Maskenpflicht. Ein Hygienekonzept sowie eine Teilnehmerdokumentation sind erforderlich.

WIE MUSS DIE ABSTANDSREGEL BEI EINER VERANSTALTUNG EINGEHALTEN WERDEN?

Hier gilt 1,5 Meter Abstand und die Regelungen im Hygienekonzept.

GILT DIE MUND-NASEN-BEDECKUNGSPFLICHT AUCH FÜR AUSSENVERKAUFSSTÄNDE?

Ja, dies gilt auch für die Personen in der Warteschlange und im unmittelbaren Einwirkungsbereich.

WIE SIND DIE ÖFFNUNGSZEITEN DER GASTRONOMIE/BARS/BIERGÄRTEN ETC.?

Sperrzeit ist um 23 Uhr und gilt für alle Gaststätten und Bars, ob mit oder ohne Alkoholausschank sowohl für die Innen- und Außenbewirtung. Ab 23 Uhr darf auch kein Außer-Haus-Verkauf von Alkohol mehr stattfinden. Ein Abholservice und Lieferservice von Speisen und alkoholfreien Getränken ist auch nach 23 Uhr erlaubt.

MIT WIE VIELEN LEUTEN DARF ICH IN EINER GASTSTÄTTE ZUSAMMENKOMMEN?

Mit max. 10 Personen am Tisch sitzen. Im Übrigen gilt das Hygienekonzept der Gaststätte, das die max. Anzahl von Tischen, Gästen und Abständen regelt.

WAS IST UNTER EINEM AUSSEN-ABGABEVERBOT VON ALKOHOL ZU VERSTEHEN?

Darunter versteht man den Außer-Haus-Verkauf von Alkohol (Gaststätten und Bars).

WANN LIEGT EIN »WICHTIGER GRUND« FÜR EINE AUSNAHMEGENEHMIGUNG IM SINNE VON ZIFFER 4 DER

ALLGEMEINVERFÜGUNG DES LRA TÜBINGEN VOR?

Ein wichtiger Grund kann, wenn überhaupt, nur in sehr wenigen atypischen Einzelfällen vorliegen. Es reicht z. B. nicht aus, wenn eine private Feier abgesagt werden muss und dadurch hohe Kosten entstehen oder die Gäste bereits angereist sind.

WELCHE PERSONENANZAHL GILT BEIM SPORT-TRAINING?

Es gilt wie bisher die Corona-Sport-Verordnung. Am Training dürfen danach max. 20 Personen teilnehmen, bei Einhaltung der entsprechenden Abstände, des Hygienekonzepts und der Durchlüftung.

DÜRFEN MUSIKPROBEN UND CHORPROBEN WEITERHIN STATTFINDEN?

Ja, die Höchstteilnehmerzahl richtet sich nach den jeweiligen Hygienekonzepten der Örtlichkeit.

WIE LANGE GILT DIE VERFÜGUNG?

Sie gilt zunächst bis 16.11.2020. Wenn die Fallzahlen im Kreis Tübingen nicht wieder unter 50/100.000 fallen, muss die Verfügung verlängert und gegebenenfalls noch einmal verschärft werden. (pm)