Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen, Zugangsmöglichkeiten u.a. im Einzelhandel und in der Gastronomie ohne Test, Ausnahme von Quarantänepflichten etc.
Genesene benötigen zum Nachweis ihrer Erkrankung einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Erleichterungen nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten. Auf dem Nachweisdokument muss neben dem Testdatum ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden ausgedruckte und digitale Nachweise. Als Nachweise gelten:
- PCR-Befund eines Labors oder des Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
- Ärztliches Attest, sofern dieses die geforderten Angaben enthält
- die Email des Gesundheitsamts an den Infizierten, in der der positive PCR-Befund bestätigt wurde
- die Quarantänebescheinigung der Wohnsitzgemeinde, sofern diese die Angaben zu Testart (PCR-Test) und zum Testdatum enthält
Nicht als Nachweise gelten:
- Antigenschnelltests
- Antikörpernachweise
Wichtig: Das Gesundheitsamt stellt grundsätzlich KEINE Genesenenbescheinigungen aus. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, allerdings ist hierfür eine Gebühr von 30 Euro zu entrichten.
Wenn eine Bescheinigung für eine Auslandsreise benötigt wird, muss der Nachweis möglicherweise übersetzt werden. Unter Umständen fallen daher Gebühren für ein Übersetzungsbüro an.
Geimpfte müssen einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfausweis. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein, damit man von einem vollständigen Schutz ausgehen kann. Die Erleichterungen kommen nicht zum Tragen, wenn zusätzlich Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion vorliegen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Das Tübinger Impfzentrum stellt schon seit einiger Zeit nur ersatzweise eine Impfbescheinigung aus, sofern kein Impfbuch vorliegt. Es werden im Nachhinein keine Impfbescheinigungen ausgestellt; mit dem Impfbuch werden die durchgeführten Impfungen bescheinigt und nachgewiesen. (pm)