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Krähen-Versuche: Verfahren gegen Tübinger Professor eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Tübingen stellt das Ermittlungsverfahren gegen einen Tübinger Universitätsprofessor wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ein. Das sind die Gründe.

Justizia hatte mal wieder einen spannenden Arbeitstag.
Eine Statue der Justizia. Foto: dpa
Eine Statue der Justizia.
Foto: dpa

TÜBINGEN. Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat ein im Frühjahr gegen einen Professor der Universität Tübingen aufgrund einer Strafanzeige eines Tierschutzvereins eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 17 TierSchG nunmehr eingestellt. Das teilte die Staatsanwaltschaft nun in einer Pressemitteilung mit.

Die Strafanzeige, die am 30. April 2021 erstattet wurde, nahm Bezug auf einen Presse-Artikel vom 24.04.2021, in welchem berichtet worden war, dass Rabenkrähhen aus dem Vogelschutzzentrum des NABU in Mössingen der Universität Tübingen zur Durchführung von neurologischen Tierversuchen überlassen worden seien. Diese Experimente an Wildtieren seien als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zu werten und begründeten – so die Strafanzeige - eine Strafbarkeit sowohl des verantwortlichen Institutsleiters sowie der Verantwortlichen der NABU-Ortsgruppe Mössingen e.V.

Versuche waren genehmigt

Die staatsanwaltlichen Ermittlungen haben allerdings ergeben, dass alle durchgeführten Versuchsreihen zuvor – sowohl hinsichtlich des Modus Operandi als auch der Anzahl der Tiere – durch das Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt wurden, womit eine eventuelle Strafbarkeit nach § 17 TierSchG im Umfang der Genehmigungen entfällt.

Auch der Vorwurf, die Versuche seien ungenehmigt an Wildtieren - und nicht an speziell hierfür gezüchteten Tieren - durchgeführt worden, hat sich im strafrechtlich relevanten Kontext nicht bestätigt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen konnte und durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass sich die zu verschiedenen Zeitpunkten erteilten Genehmigungen des Regierungspräsidiums Tübingen auch auf fehlgeprägte und nicht auswilderungsfähige Wildvögel aus Vogelauffangstationen erstreckten. Der für eine Strafbarkeit erforderliche Vorsatz lag somit nicht vor, womit strafbare Handlungen nicht nachzuweisen waren. (pm)