TÜBINGEN. Die 7-Tages- Inzidenz im Landkreis Tübingen liegt am Mittwoch, 12. Mai 2021 laut Robert-Koch-Institut bei 125,9 und damit den fünften Tag in Folge unter der Inzidenzschwelle von 150 Fällen je 100.000 Einwohner. Damit kann der bislang geschlossene Einzelhandel – entsprechend der »Bundesnotbremse« ab Freitag, 14. Mai 2021 wieder »Click & Meet« anbieten – also Vor-Ort-Einkauf mit einer Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum. Das teilt die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung mit.
Voraussetzung ist die Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Alternativ kann auch ein Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine bestätigte bereits durchgemachte Infektion vorgelegt werden. Darüber hinaus gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln. Die Kunden müssen eine medizinische Maske tragen und das Geschäft ist verpflichtet, die Kontaktdaten zu erfassen.
Inzidenz des RKI maßgeblich
Die Zahl der im Ladengeschäft gleichzeitig anwesenden Kunden darf maximal 1 Person pro 40qm Ladenfläche betragen. Diese Regelung gilt so lange, bis der Wert der 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Tübingen entweder den Wert von 150 an drei aufeinander folgenden Tagen wieder überschreitet oder den Wert von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. Im letzteren Fall kommen weitere Lockerungen zum Tragen. Maßgeblich ist der durch das RKI festgestellte Inzidenzwert.
Das Gesundheitsamt Tübingen hat als zuständige Behörde die entsprechende amtliche Bekanntmachung erlassen und auf der Homepage des Landkreises Tübingen, www.kreis-tuebingen.de veröffentlicht.
Für den Nachweis des negativen Testergebnisses muss der Test entsprechend der aktuell gültigen Corona-Verordnung (§4a) von einer anerkannten Stelle durchgeführt und bescheinigt werden. Das kann eine Teststelle oder – Zentrum, Apotheken oder der Arbeitgeber sein. Im bislang bereits geöffneten Einzelhandel (Supermärkte, Apotheken, Blumenläden, Buchgeschäfte etc.) ist kein Test oder sonstiger Nachweis erforderlich.
Geimpfte und Genesene von Testpflicht ausgeschlossen
Wer bereits vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft ist, ist von der Testpflicht ausgeschlossen. Dafür müssen mindestens 14 Tage seit der Zweitimpfung vergangen sein. Als Nachweis dient das Impfbuch oder eine ausgestellte Impfbescheinigungoder. Wer von einer Corona-Infektion genesen ist, die nicht länger als 6 Monate zurückliegt (als Nachweis gilt ausschließlich ein positiver PCR-Test), ist ebenfalls von der Testpflicht ausgeschlossen. Das Tragen einer medizinischen Maske sowie alle anderen genannten Vorgaben sind jedoch Pflicht. (pm)