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Aktuell Virus

Schutzregeln gegen die grassierende Geflügelpest gelten jetzt überall im Land

Es begann mit verendeten Schwänen in Tübingen. Die Geflügelpest, die auch Vorgelgrippe genannt wird, breitete sich seither weiter aus. Was Geflügelhalter jetzt wissen müssen.

Zuchtgänse
Zuchtgänse laufen durch einen Stall. Auch sie sind von der Geflügelpest bedroht. Foto: Jan Woitas
Zuchtgänse laufen durch einen Stall. Auch sie sind von der Geflügelpest bedroht.
Foto: Jan Woitas

STUTTGART/TÜBINGEN/SIGMARINGEN. Tübingens beliebte Schwäne traf die Krankheit zuerst. Mehrere Tiere starben an der für den Menschen ungefährlichen, für Vogeltiere aber lebensbedrohlichen Viruserkrankung. Erste Landratsämter, darunter auch Reutlingen und Tübingen verordneten Schutzregeln. Jetzt hat die baden-württembergische Landesregierung nachgezogen und ordnet diese für das gesamte Bundesland aus. Das Landratsamt Sigmaringen fasst diese so zusammen:

Nachdem in Baden-Württemberg seit Jahresbeginn insgesamt 11 Fälle der Geflügelpest aufgetreten sind, hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) in Stuttgart eine landesweite sogenannte Allgemeinverfügung erlassen. Diese Verordnung sieht folgendes vor:

Jeder Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen muss einen ganzen einen Katalog von Maßnahmen einhalten, die verhindern sollen, dass das Virus in seinen Bestand eingeschleppt wird. Es sind dieselben Regelungen, wie sie bereits für Halter von über 1.000 Stück Geflügel gegolten haben:

Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt. Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.

Schutzkleidung und Desinfektion

Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Tiere müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden. Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.

Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Veterinäramt über die gemäß Pragraf vier der Geflügelpest-Verordnung (gehäufte Verluste von Tieren innerhalb von 24 Stunden) veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen auf Geflügelpest/Newcastle Krankheit sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen Baden-Württembergs durchzuführen und erfolgen ohne Rechnungstellung. (pm/GEA)