REUTLINGEN. Das Sozialgericht Reutlingen hat in einem Urteil eine Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine Begleitperson für ein an Diabetes erkranktes Kind verpflichtet.
Die Dreijährige leidet an Diabetes mellitus Typ I und benötigt regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die Gabe von Insulin über eine Insulinpumpe. Bei dem Kind kommt es immer wieder zu – teils lebensgefährlichen – Über- oder Unterzuckerungen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern. Um den Kindergarten besuchen zu können, beantragten ihre Eltern für sie beim zuständigen Sozialhilfeträger die Bereitstellung einer Begleitperson. Der zuständige Sozialhilfeträger sah sich nicht zuständig und leitete den Antrag an die Krankenkasse weiter.
Diese zeigte sich zwar bereit, bei entsprechender ärztlicher Verordnung Blutzuckermessungen und Insulingabe zu bezahlen. Die Übernahme von Kosten für eine Begleitperson während des Kindergartenbesuchs lehnte sie jedoch ab. Diese Aufgaben könnten von den Erzieherinnen erbracht werden.
Dieser Auffassung widersprach das Sozialgericht Reutlingen und verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine Begleitperson während des Kindergartenbesuchs.
Um den Kindergartenbesuch zu gewährleisten, würden die von der Krankenkasse genehmigten Blutzuckermessungen und die Insulingabe nicht ausreichen. Aufgrund des Diabetes mellitus mit stark schwankenden Blutzuckerwerten müsse das Kind während des Kindergartenbesuchs ununterbrochen beobachtet werden. Bei etwaigen Anzeichen einer Unterzuckerung sei es erforderlich, sofort entsprechend zu reagieren, beispielsweise durch Motivation zur Bewegung. Beim Essen müsse darauf geachtet werden, dass die Klägerin die richtige Menge zur richtigen Zeit esse. Auch benötige sie Unterstützung beim Toilettengang, um zu verhindern, dass die Nadel der Insulinpumpe herausgezogen wird. Diese Aufgaben könnten durch die Erzieherinnen nicht geleistet werden, da sie sonst die anderen Kinder vernachlässigen würden.
Zwar sei für die Übernahme der Kosten für die Begleitung der Sozialhilfeträger zuständig. Dieser habe jedoch den Antrag bindend an die Krankenkasse weitergeleitet, sie müsse daher die Kosten übernehmen. Allerdings könne die Kasse beim Träger Erstattung beantragen. (g)