REUTLINGEN. So kostet die weggeworfene Kippe künftig 50 statt 25 Euro (siehe Liste unten). Die Frage ist nur, wer das ahndet: In Reutlingen werden pro Jahr gerade mal 100 bis 120 Leute vom Kommunalen Ordnungsdienst ertappt, wenn sie ihren Kleinmüll im öffentlichen Raum entsorgen. Das ist nicht viel und kostet Kraft: Sogar Oberbürgermeister Thomas Keck hat schon negative Erfahrungen gemacht, nachdem er einen Bürger auf einen achtlos weggeworfenen Gegenstand aufmerksam gemacht hat: Ihm wurden Schläge angedroht.
»Das einzige, was hilft, ist an den Geldbeutel ranzugehen«, sagte WiR-Stadtrat Prof. Dr. Dr. Straub. Er wisse aber selber, wie schwierig es sei, jemanden inflagranti zu erwischen. »Man läuft Gefahr, einen unschönen Kommentar zu kassieren bis hin zur Androhung von Prügeln« bestätigte OB Thomas Keck seine Erlebnisse. »Das ist mir auch schon passiert.«
Grundlage der neuen Verordnung ist ein »Bußgeldkatalog Umwelt«, den die Landesregierung Baden-Württemberg Ende 2018 herausgebracht hat. Er sieht strengere Sanktionen im Bereich »unrechtmäßiger Abfallentsorgung« vor. Dieser Katalog gilt ausdrücklich auch für Kleinmüll wie Zigarettenkippen, Kaugummis, Kaffeebecher. Reutlingen hat vor zehn Jahren unter den Vorgaben des damals gültigen Rahmens die Buß- und Verwarngelder festgelegt. Der neue Bußgeldrahmen lässt nun wesentlich höhere Sanktionen zu. Einige Großstädte, darunter Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Mannheim, haben die Regelsätze bereits angepasst.
Aschenbecherinhalt: bisher 35 , jetzt 125 Euro;
Dose: bisher 30, jetzt 50 Euro;
Glasflaschen, Gläser, Scherben: bisher 75, jetzt 125 Euro;
Hundehaufen: bisher 75, jetzt 125 Euro;
Kaugummi: bisher 35, jetzt 75 Euro;
Obst- und Lebensmittelreste: bisher 25, jetzt 50 Euro;
Papier, Papiertaschentuch: bisher 20, jetzt 50 Euro;
Pappteller und -becher: bisher 20, jetzt 50 Euro;
Verpackungen, Tüten: bisher 30, jetzt 50 Euro
Zigarettenkippe: bisher 25, jetzt 50 Euro
Verursacher weigert sich, Abfall aufzuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen, obwohl dies zumutbar wäre und er dazu aufgefordert wurde: Verdoppelung.
Wiederholungsfall; Verdoppelung
Bußgeld: Über 55 Euro können keine Verwarnungen mehr ausgesprochen werden. Es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, fürdas zusätzlich zum angegebenen Bußgeldbetrag Kosten und Auslagen in Höhe von 23,50 EUR zu begleichen sind. (GEA)