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Kopfsprung mit Folgen vor dem Reutlinger Sozialgericht

Reutlinger Sozialgericht weist Klage eines Arbeitnehmers ab. Er war auf dem Heimweg von der Arbeit in den Neckar gesprungen und hatte sich dabei schwer verletzt

Statue der Justitia
Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: David Ebener/Archiv
Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: David Ebener/Archiv

REUTLINGEN/TÜBINGEN. In einer Pressemitteilung des Reutlinger Sozialgerichtes geht es um eine Entscheidung aus dem Bereich des Unfallversicherungsrechtes. Der Kläger fuhr an einem heißen Sommertag von seiner Arbeit in Reutlingen mit dem Fahrrad zurück zu seiner Wohnung in Tübingen, so das Sozialgericht. Da er stark schwitzte, unterbrach er seine Fahrt und sprang zur Abkühlung in den Neckar. Hierbei zog er sich Brüche mehrerer Halswirbelkörper und dadurch eine »inkomplette Querschnittslähmung« zu.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Erbringung von Leistungen ab. Mit dem Entschluss, eine Abkühlung im Neckar zu suchen, sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr darauf ausgerichtet gewesen, den versicherten Heimweg zurückzulegen. Er habe sich vielmehr einer privaten Tätigkeit, dem Baden, gewidmet. Der Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründe sich auch nicht aus der vom Kläger vorgetragenen Gefahr, einen Hitzschlag abzuwenden, um am Folgetag wieder arbeitsfähig zu sein. Gesundheitserhaltende Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit gehörten grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Zudem habe es ungefährlichere Maßnahmen gegeben, um den Heimweg trotz Hitze zu bewältigen.

Keine erheblichen Steigungen

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar hat das Sozialgericht Reutlingen die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft und deren Argumente bestätigt. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Versicherungsschutz bei Unfällen in Gewässern, die zur Erfrischung aufgesucht werden, nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Allerdings hat das Gericht das Vorbringen des Klägers, er sei wegen einer »absoluten Notsituation« auf dem Heimweg mit dem Rad auf eine »unmittelbare Abkühlung im Neckar« angewiesen gewesen, nicht überzeugt.

Die Unfallstelle sei nur etwa zwei Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt und die verbliebene Wegstrecke sei mit keinen erheblichen Steigungen verbunden gewesen. Daher sei ausgeschlossen, dass der Kläger diese Strecke nicht ohne Erfrischung hätte bewältigen können.

Für eine Freizeitverrichtung spreche auch der Unfallhergang. Aufgrund der erlittenen Halswirbelkörperfrakturen sei davon auszugehen, dass der Kläger einen Kopfsprung in den Fluss machte. Auch diese sicher nicht zur Erfrischung gebotene Art »des Gelangens in das Wasser« sei als Lösung von der versicherten Tätigkeit (dem Heimweg) anzusehen. (eg)