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Aktuell Verwaltungsgericht

AfD-Klage gegen Reutlingen: Keine einstweilige Verfügung

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen weist einen Antrag der Reutlinger AfD-Gemeinderatsfraktion auf eine einstweilige Verfügung zurück. Sie hätte verhindern sollen, dass die vom »alten« Gemeinderat in seiner letzten Sitzung gefassten Beschlüsse rechtskräftig werden.

Über eine Klage der AfD-Gemeinderatfraktion gegen die Stadt Reutlingen ist noch nicht entschieden. Eine einstweilige Verfügung
Medienberichten, wonach eine sofortige Rückholung von Waqas im Ermessen der Stadt liegen soll, widerspricht Palmer. Auch das Verwaltungsgericht in Sigmaringen, mit dem Palmer Kontakt aufgenommen hat, habe dazu »keinerlei Aussage gemacht«, zitiert Palmer den Gerichtssprecher. Foto: dpa
Medienberichten, wonach eine sofortige Rückholung von Waqas im Ermessen der Stadt liegen soll, widerspricht Palmer. Auch das Verwaltungsgericht in Sigmaringen, mit dem Palmer Kontakt aufgenommen hat, habe dazu »keinerlei Aussage gemacht«, zitiert Palmer den Gerichtssprecher.
Foto: dpa

REUTLINGEN. Per Einschreiben vom 21. August hatte der Vorsitzende der AfD-Gemeinderatsfraktion, Hansjörg Schrade, beim Sigmaringer Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Stadt Reutlingen eingereicht, weil sie gegen Paragraf 30, Absatz 2 der baden-württembergischen Gemeindeordnung verstoßen habe. Darin heißt es, dass »wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können«, dem neuen Gremium vorbehalten bleiben. Nach Auffassung der AfD hatte der »alte« Rat in seiner letzten Sitzung jedoch solche wesentlichen Beschlüsse gefasst.

Parallel zur Klage hatte die AfD eine einstweilige Verfügung gegen die gefassten Beschlüsse beantragt. Sie ist nun vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden. »Das Gericht ist der Auffassung, dass die in der Gemeinderatssitzung behandelten Tagesordnungspunkte jedenfalls nicht als wesentlich anzusehen sind und deshalb der Antrag keinen Erfolg hat«, heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts.

So sei beispielsweise die am 23. Juli erfolgte Wahl der Leiterin des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht mit den in der Gesetzesbegründung exemplarisch als wesentlich genannten Entscheidungen zu vergleichen, »da sie vor allem nicht die politische Leitungsebene betrifft«. Bei anderen fraglichen Beschlüssen handle es sich »nach Auffassung des Gerichts lediglich um Vorstufen beziehungsweise Verfahrensschritte im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens, ohne dass vollendeten Tatsachen geschaffen werden.«

Dr. Florian Nagel, Pressesprecher am Sigmaringer Verwaltungsgericht, weist allerdings darauf hin, dass die Ablehnung nur das »einstweilige Rechtsschutzverfahren« betreffe und nicht etwa die Klage (wie in einer aktuellen Meldung in der App des Südwestrundfunks beispielsweise falsch dargestellt). Die Klage sei nach wie vor anhängig, ein Urteil werde voraussichtlich erst nach einer mündlichen Verhandlung gesprochen.

Zuvor gelte es abzuwarten, ob die AfD nun gegen den ergangenen Beschluss Beschwerde einlegen werde. Sollte sie dies innerhalb von zwei Wochen machen, ist der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gefordert. Aber auch wenn es sich nicht um das Urteil handelt: Pressesprecher Nagel räumt ein, dass die inhaltliche Begründung zur Ablehnung einer einstweiligen Verfügung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erkennen lasse. (GEA)