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Wer darf wen beim Schulanfang fotografieren?

Fotografierverbote für Schulveranstaltungen unnötig. Bilder dürfen aber nicht öffentlich zugänglich sein

Schultüten gibt’s genug, aber die ABC-Schützen werden weniger. FOTO: DPA
Schultüten gibt’s genug. FOTO: DPA
Schultüten gibt’s genug. FOTO: DPA

KREIS REUTLINGEN. Für Schulkinder beginnt jetzt wieder der Ernst des Lebens. Erstklässler werden eingeschult, an weiterführenden Schulen die neuen Fünftklässer begrüßt. Eltern, Freunde und Verwandte halten diese Anlässe gern mit Fotos für die Nachwelt fest. Doch angesichts der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) herrscht bei Schulleitungen und Lehrern Unsicherheit, ob das Fotografieren bei Schulveranstaltungen überhaupt erlaubt ist. Manche Schulen haben schon ein Fotografier-Verbot erlassen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) weist jetzt in einer Mitteilung darauf hin, dass die DSGVO ein generelles Fotografier- und Filmverbot in diesen Fällen nicht vorsieht. Grundsätzlich darf jeder zu privaten Zwecken jeden fotografieren – erst bei der Veröffentlichung gibt es Grenzen. Allerdings hat die Schule auf ihrem Gelände das Hausrecht und kann davon Gebrauch machen.

Nur für begrenzten Personenkreis

Fotografien, die »natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten« machen, – die sogenannte Haushaltsausnahme – fallen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Das gilt zum Beispiel für Fotos, die zur Erinnerung auf einer Familienfeier oder auch einer Schulveranstaltung gemacht werden. Diese Ausnahme wird jedoch sehr eng verstanden: Sollen Fotos in einem hinreichend geschützten Forum – etwa über Nutzernamen und Passwort – einem begrenzten, definierten Personenkreis aus dem engeren sozialen Umfeld über eine Webseite zugänglich gemacht werden, so fällt dies noch unter die Haushaltsausnahme.

Das ist aber nicht der Fall, wenn ein unbeschränkter Personenkreis die Bilder einsehen kann. Für die Veröffentlichung von Fotos auf einer frei zugänglichen Webseite gilt auf jeden Fall die DSGVO.

»Ein generelles Fotografierverbot ist sicher keine vernünftige Lösung«, heißt es in der Mitteilung. Die Schule kann aber in einem Elternbrief oder bei der Veranstaltung darauf hinweisen, dass Fotos vom Schulfest nicht ohne die Erlaubnis der fotografierten Personen ins Netz gestellt werden dürfen. Alternativ könnte die Schule darum bitten, während der Veranstaltung nicht zu fotografieren, aber gleichzeitig anbieten, danach an einem festgelegten Ort Fotos machen zu können. Personen, die nicht fotografiert werden wollen, gehen dann dort einfach nicht hin. Will die Schule selbst Fotos veröffentlichen, muss sie freilich die Einwilligung der Betroffenen einholen, die sich auf das jeweils zur Veröffentlichung verwendete Medium beziehen muss. (GEA)