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Urteil: Tübingen muss für Sozialhilfe für Frau aus Zollernalbkreis zahlen

Das Landessozialgericht kippt die Reutlinger Entscheidung: Tübingen muss die Sozialhilfe für eine Frau aus dem Zollernalbkreis übernehmen, die bei ihr im Frauenhaus ist.

Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: dpa
Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: dpa
Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand.
Foto: dpa

TÜBINGEN/STUTTGART. Welcher Sozialhilfeträger muss zahlen, wenn eine Frau mit ihrem Kind, wie es häufig vorkommt, Zuflucht in einem Frauenhaus einer anderen Stadt oder einem anderen Landkreis finden? Im konkreten Fall des Tübinger Frauenhauses hat nun das Landessozialgericht eine rechtskräftige Grundsatzentscheidung getroffen: Die Stadt Tübingen muss die Kosten für den Lebensunterhalt einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen. Damit kippte das Landessozialgericht eine Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen(Az.: L 7 SO 3198/19).

Die 1982 geborene Klägerin K. und ihr 2008 geborener Sohn lebten zunächst in einer Wohnung im Zollernalbkreis. Im Januar 2017 suchten sie das Frauenhaus in Tübingen auf. Mit dem Tübinger Verein »Frauen helfen Frauen« schloss K. einen Mietvertrag über ein Zimmer zu einer täglichen Bruttomiete von rund 20 Euro. Zunächst bezogen die Frau und ihr Sohn Grundsicherungsleistungen nach Hartz IV. Seit April 2017 bezieht K. eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich rund 566 Euro.

Die Stadt Tübingen verwies K. auf die aus ihrer Sicht bestehende örtliche Zuständigkeit des Zollernalbkreises. Der lehnte allerdings den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt ab, weil die Stadt Tübingen als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2019 hat das Sozialgericht Reutlingen den Zollernalbkreis verurteilt, der Frau und ihrem Sohn Sozialhilfeleistungen zu bewilligen, weil es sich beim Frauenhaus um eine geschützte Wohnung handele, die ambulante Betreuungsmaßnahmen zur Verfügung stelle. Auf die Berufung des Zollernalbkreises das Landessozialgerichts nun die Stadt Tübingen verurteilt, der Frau und ihrem Sohn Sozialhilfe für den streitigen Zeitraum zu gewähren. Für die Erbringung der Leistungen sei als Träger der Sozialhilfe derjenige zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum aufgehalten hätten, also die Stadt Tübingen.

Das Angebot eines Frauenhauses, so die Stuttgarter Richter, sei nicht auf die »Versorgung« der Frauen innerhalb der Räumlichkeiten, sondern auf den nach außen gerichteten Schutz vor Bedrohung angelegt. Dem entspreche die Ausrichtung des Frauenhauses, weil K. und ihr Sohn für ihre Versorgung im Frauenhaus selbst verantwortlich gewesen seien. Sie hätten im Frauenhaus auch keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezogen. Denn soweit K. und ihr Sohn im Rahmen des Frauenhausaufenthalts durch »Frauen helfen Frauen« psychosoziale Betreuung erhalten hätten, handele es dabei sich nicht um einen Leistungserbringer, weil es an einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem Träger der Sozialhilfe fehle. (GEA)