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Aktuell Tierversuche

Tierschützer reichen Fachaufsichtsbeschwerde gegen RP Tübingen ein

Es geht um die Ausnahmegenehmigung für die Versuche an wild lebenden Krähen an der Uni Tübingen.

Versuche mit Krähen
Das Foto zeigt eine Krähe mit Implantaten am Kopf. Das Tier ist an einer Stange fixiert und blickt in einen Monitor. Die Uni Tübingen forscht über die Lernvorgänge im Gehirn der Vögel. Foto: SOKO-Tierschutz
Das Foto zeigt eine Krähe mit Implantaten am Kopf. Das Tier ist an einer Stange fixiert und blickt in einen Monitor. Die Uni Tübingen forscht über die Lernvorgänge im Gehirn der Vögel.
Foto: SOKO-Tierschutz

TÜBINGEN. Die Vereine Ärzte gegen Tierversuche und Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht legten nach eigenen Angaben am Dienstag Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gegen das Regierungspräsidium (RP) Tübingen ein. Der Grund dafür ist die Ausnahmegenehmigung für die Versuche an wild lebenden Krähen an der Uni Tübingen. Damit, so die Überzeugung der Beschwerdeführer, habe die Behörde »in mehrfacher Hinsicht eklatant rechtswidrig« gehandelt.

An der Uni Tübingen wurden bis vor Kurzem ohne Genehmigung Tierversuche mit Krähen durchgeführt (wir berichteten). Auf Nachfrage von Medien habe das Regierungspräsidium erst im März die dafür notwendige Ausnahmegenehmigung erteilt, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung der beiden Organisationen. Eine rückwirkend, lange nach Beginn der Versuche erteilte Genehmigung sei jedoch nicht zulässig. »Abgesehen davon hätte die Genehmigung zu keiner Zeit erteilt werden dürfen, da die Voraussetzungen nicht gegeben waren«, findet Dr. Christoph Maisack, Vorsitzender der juristischen Gesellschaft.

Andere als eigens für Versuchszwecke gezüchtete Tiere dürften in Tierversuchen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, erklären die Beschwerdeführer. Um sie dennoch zu verwenden, bräuchte man nach dem deutschen Tierschutzgesetz eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde. Ob diese eine solche erteilt, liege – im Gegensatz zur allgemeinen Tierversuchsgenehmigung – im Ermessen der Behörde. Vorausgesetzt werde ein Antrag mit einer wissenschaftlich begründeten Darlegung, dass der Versuchszweck ausschließlich mit wild lebenden Tieren erreicht werden kann. (pm)