REUTLINGEN/TÜBINGEN. Das Arbeitsgericht Reutlingen hat die Klage einer Frau abgewiesen, die von der Stadt Tübingen Schmerzensgeld und Schadenersatz forderte, weil sie eine Stelle im Sekretariat des Rathauses nicht bekommen hatte. Die Klägerin hatte argumentiert, deshalb nicht genommen worden zu sein, weil sie im Bewerbungsgespräch angegeben hatte, früher eine Liebesbeziehung zum amtierenden Oberbürgermeister Boris Palmer gehabt zu haben (Aktenzeichen 1 Ca 268/22).
Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie die am besten geeignete Bewerberin für die Stelle war, heißt es in einer Mitteilung des Arbeitsgerichts. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestand daher nicht. Außerdem ergab sich aus dem Vortrag der Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht, dass sie durch die Absage der Stadt in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Deshalb wurde der Klägerin kein Schmerzensgeld zugesprochen. Auch die Abmahnung kann in der Personalakte der Klägerin verbleiben, da sie nach Auffassung des Gerichts zu Recht erteilt wurde.
Den Vorschlag des Gerichts, sich gütlich zu einigen, lehnte die Stadtverwaltung ab. Seit dem letzten Gerichtstermin im vergangenen November hatte die Frau, die bereits Mitarbeiterin der Stadt Tübingen und derzeit in Elternzeit ist, eine Abmahnung erhalten. Sie habe OB Palmer per Mail in Aussicht gestellt, private Nachrichten aus der einstigen Beziehung öffentlich zu machen, begründete der Rechtsanwalt der Stadt die Abmahnung. Entsprechend könne man den Vorschlag der Richterin zur gütlichen Einigung nicht zustimmen: Die Kammer hatte vorgeschlagen, die Klägerin könne ihre Klage zurückziehen und die Stadt im Gegenzug die Abmahnung aus der Personalakte streichen, so dass wieder Ruhe ins Arbeitsverhältnis einkehren könne. Dem hätte die Klägerin zugestimmt, die Stadtverwaltung jedoch argumentierte, die Frau habe eine rote Linie überschritten. (dpa/pm)