TÜBINGEN. Seit dem 1. Februar sind Veränderungen der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten. Diese regelt unter anderem, dass Besucher in Krankenhäusern ab sofort ein negatives Antigenschnelltest-Ergebnis vorweisen müssen sowie während des Aufenthalts im Uniklinikum Tübingen dauerhaft eine FFP2-Maske tragen müssen, teilte die Uniklinik mit. Das Testergebnis darf dabei nicht älter als 48 Stunden sein und muss von einer qualifizierten Stelle (u.a. Testzentrum, Hausarzt) dokumentiert sein und bei der Einlasskontrolle unaufgefordert vorgelegt werden. Ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) zählt dabei ebenfalls. Darüber hinaus werden für besondere Notfallsituationen am Uniklinikum Antigenschnelltests vorgehalten.
Das Uniklinikum weist erneut daraufhin hin, dass nach wie vor strikte Besuchs- und Begleitregelungen gelten: Ausnahmen sind nur zur Begleitung eines erkrankten Kindes durch ein Elternteil, bei der Geburt des eigenen Kindes sowie im Rahmen der Sterbebegleitung möglich. Hierbei ist zu beachten, dass Besuche nach wie vor auf eine Person pro Patient und Tag begrenzt sind. Besuchende müssen sich weiterhin am Eingang mit ihren Kontaktdaten registrieren, das negative Testergebnis vorweisen und einen Fragebogen ausfüllen. Dies erfolgt bei der Einlasskontrolle.
»Wir bitten unsere Patienten und ihre Begleitpersonen um Verständnis, dass weiterhin so wenig externe Personen wie möglich ins Klinikum kommen dürfen«, so Prof. Dr. Michael Bamberg, Leitender Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des Universitätsklinikums Tübingen, »vor allem ambulanten Patienten bieten wir bereits seit mehreren Monaten verstärkt Online-Sprechstunden an und können Angehörige jederzeit – auch telefonisch – zu Terminen zuschalten.« (pm)