TÜBINGEN. Der Tübinger Gemeinderat hat eine neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Sie tritt zum 15. März in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahr 2016. Zum Verbot des Leerstands von Wohnraum neu hinzugekommen ist das Verbot, Wohnraum zum Zweck der Fremdenbeherbergung zu nutzen, zum Beispiel in Form von regelmäßigen Vermietungen als Ferienwohnung über Portale wie Airbnb. Möglich wurde diese Neuregelung durch eine Änderung im Zweckentfremdungsverbotsgesetz des Landes.
»In den letzten Jahren wurden zunehmend mehr Mieter auf die Straße gesetzt, damit die Eigentümer mit Touristen mehr Geld verdienen. Ich freue mich sehr, dass der Gemeinderat dem nun einstimmig einen Riegel vorgeschoben hat, denn Wohnraum ist in Tübingen dringend benötigt«, sagt OB Boris Palmer. Die neue Satzung untersagt es Vermieterinnen und Vermietern, ohne Genehmigung mindestens 50 Prozent der Wohnfläche für mehr als zehn Wochen im Jahr zur Fremdenbeherbergung zu nutzen.
Ausnahmen möglich
Vom Zweckentfremdungsverbot ausgenommen sind Wohnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung baurechtlich als Ferienwohnungen genehmigt worden sind. Wohnungen, die bereits in den vergangenen Jahren nachweislich zur Fremdenbeherbergung genutzt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: Sie müssen bis 30. Juni bei der Stadtverwaltung gemeldet werden, und die Nutzung als Ferienwohnung muss baurechtlich genehmigungsfähig sein.
Zur Umsetzung und Kontrolle des Verbots müssen Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung über ein Online-Formular auf der städtischen Internetseite eine kommunale Registrierungsnummer beantragen. Die Registrierungspflicht umfasst sowohl die genehmigungspflichtigen als auch die genehmigungsfreien Kurzzeitvermietungen. Das Online-Formular, Anträge und Checklisten für Vermieter stehen in wenigen Tagen zur Verfügung.
Da die Registrierungsnummer bei allen Online-Angeboten an prominenter Stelle angegeben werden muss, kann die Universitätsstadt Tübingen stichprobenartig prüfen, ob die Zehn-Wochen-Grenze für eine genehmigungsfreie Nutzung überschritten wird. In diesem Fall müssen die Online-Plattformen der Stadtverwaltung Auskunft über die Beherbergungszeiträume geben. Wenn sich der Verdacht auf Zweckentfremdung erhärtet, wird ein Verfahren gegen den Anbieter eingeleitet. Die Zweckentfremdung von Wohnraum kann mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. (pm)