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Was haben EU und Großbritannien vereinbart?

Straßburg/London (dpa) - Die von der Europäischen Union und Großbritannien vereinbarten Nachbesserungen zum Brexit-Vertrag laufen auf eine zentrale Botschaft hinaus: Großbritannien bleibt nicht gegen seinen Willen auf Dauer in einer engen Bindung an die EU »gefangen«.

Irland-Nordirland-Grenze
Protest gegen den Austritt Großbritanniens aus der EU an der Grenze zwischen Irland und Nordirland. Foto: Mariusz Smiejek
Protest gegen den Austritt Großbritanniens aus der EU an der Grenze zwischen Irland und Nordirland. Foto: Mariusz Smiejek

Dies bezieht sich auf den sogenannten Backstop für eine offene Grenze zwischen Irland und Nordirland, wonach Großbritannien in einer Zollunion mit der EU bleibt, bis eine bessere Lösung gefunden ist.

In einer rechtlich verbindlichen Zusatzerklärung wird klargestellt, dass diese Klausel nie zum Tragen kommen soll. So heißt es, beide Seiten würden ihr Möglichstes tun, bis 31. Dezember 2020 eine andere Lösung zu finden, damit der Backstop nicht angewendet wird.

Die Verhandlungen darüber sollen baldmöglichst beginnen und mit Priorität geführt werden. Wie von britischen Abgeordneten gewünscht, soll auch über »alternative Regelungen« verhandelt werden, darunter eine »umfassende Zoll-Zusammenarbeit« sowie »erleichternde Maßnahmen und Technologien«.

Für die von britischen Abgeordneten geforderte einseitige Ausstiegsklausel wurde eine komplizierte Formel gefunden. So heißt es in der Zusatzerklärung, eine »systematische Weigerung« einer Seite, Vorschläge oder Interessen des Vertragspartners zu achten, wäre ein Verstoß gegen die Pflichten der Vereinbarung. Gleiches gilt, falls einer der Vertragspartner mit dem Ziel handelte, die Irland-Klausel unbefristet anzuwenden.

Sollte eine Seite den Eindruck haben, dass dies geschieht, könnte sie ein Schlichtungsgremium anrufen. Dessen Entscheidung wäre für beide Parteien bindend. »Die dauerhafte Weigerung einer Partei, sich an dieses Urteil zu halten (...) könnte zu befristeten Gegenmaßnahmen führen. Letztlich könnte die geschädigte Partei eine einseitige, verhältnismäßige Aussetzung ihrer Verpflichtungen aus dem Austrittsabkommen (beschließen).« Diese Aussetzung könnte gelten, bis sich die andere Partei an den Spruch des Schiedsgerichts hält. (dpa)

Text des »Instruments«

Ergänzung der »Politischen Erklärung«