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Zug- und Flugausfälle durch Wintereinbruch: Das sind Ihre Rechte

Ein neuer starker Wintereinbruch sorgt für Probleme im Bahn- und Luftverkehr: Was gilt dann für Betroffene?

ICE-Ausfälle
Ein ICE der Deutschen Bahn (DB) steht auf einem verschneiten Gleis. Foto: Sven Hoppe/DPA
Ein ICE der Deutschen Bahn (DB) steht auf einem verschneiten Gleis.
Foto: Sven Hoppe/DPA

BERLIN. Wird ihr Zug durch das Winterwetter ausgebremst, können Bahnreisende bei Verspätungen von mehr als einer Stunde Entschädigung beantragen. Im Normalfall steht Ihnen dann eine Geldzahlung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises zu. Bei Verspätungen am Zielort von mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.

Doch können Bahnunternehmen nachweisen, dass »extreme Witterungsbedingungen« geherrscht haben, müssen sie laut den zugrundeliegenden EU-Regeln keine Entschädigungen zahlen - das zählt dann als sogenannter außergewöhnlicher Umstand, also höhere Gewalt. So steht es seit Sommer 2023 in der entsprechenden Verordnung.

Die entscheidende Frage ist aber: Was heißt extrem? Übliches Winterwetter mit kalten Temperaturen sicher nicht, doch starker Schneefall und Eisregen könnten dazu zählen. Das Problem: Eine klare Definition liefern die gesetzlichen Regelungen nicht. Die Frage, was extremes Wetter im Sinne der EU-Verordnung sei, werde noch Gerichte beschäftigten, schätzten Verbraucherschützer im Sommer. Sie könnten Recht behalten.

Was Betroffene können und tun sollten: Dennoch immer einen Entschädigungsantrag stellen, auch bei Verspätungen im Zuge von Winter-Unwettern. Wird der Antrag abgelehnt und ist man damit nicht einverstanden, kann man sich im Nachgang zum Beispiel noch zur Klärung an Schlichtungsstellen wie die söp wenden.

Jeder Antrag wird geprüft

Eine Sprecherin der Deutschen Bahn (DB) sagt mit Blick auf Extremwetter, dass beim Thema höhere Gewalt unter anderem die Frage zu berücksichtigen sei: Hätte das Unternehmen das Ereignis vorhersehen oder vermeiden können?

»Das bewertet letztlich das einzelne Eisenbahnunternehmen auf Grundlage der Einstufung zum Beispiel des Deutschen Wetterdienstes«, so die Sprecherin. Da sich die Situation aber innerhalb weniger Stunden verändern könne, sei es schwierig, vor oder während eines Wetterereignisses eine allgemeine fahrgastrechtliche Bewertung vorzunehmen. Das ist oft nur im Nachhinein möglich. »Grundsätzlich werden alle eingereichten Fahrgastrechteanträge geprüft.«

Wichtig zu wissen: Die Frage, ob die Wetterbedingungen höhere Gewalt sind, ist nur für die Entschädigungszahlungen relevant. Weitere Fahrgastrechte bleiben unberührt.

Zum Beispiel das Recht auf Versorgung mit Speisen und Getränken ab einer bestimmten Wartezeit am Bahnhof. Oder das Recht auf alternative Beförderung bei Zugausfällen oder erwartbaren Ankunftsverspätungen von mehr als einer Stunde - in so einem Fall kann man auch den gesamten Ticketpreis zurückverlangen, eine zusätzliche Entschädigungszahlung gibt es dann aber nicht.

Überblick zu Rechten für Bahnreisende

Die söp hat unter soep-online.de/rechte-bahnreisen wichtige Rechte Bahnreisender aufgeschlüsselt. Auch die Deutsche Bahn (DB) hat auf ihrer Website einen Frage-Antwort-Bereich rund um Fahrgastrechte - unter bahn.de/service/informationen-buchung/fahrgastrechte. Dort werden auch die Wege erläutert, auf denen man seine Entschädigungsansprüche geltend machen kann.

Wegen des Wintereinbruchs wurde von der DB für Reisen am Mittwoch (17.01.) die Zugbindung aufgehoben. Das heißt, dass etwa Spar- und Superspartickets im Fernverkehr auch an einem anderen Tag und über eine andere Strecke zum Zielort genutzt werden können - selbst wenn die eigentlich gebuchte Verbindung am Mittwoch nicht ausgefallen ist. Die Sonderkulanz-Regeln findet man auf bahn.de/info/sonderkulanz.

Flugpreis erstatten lassen

Fällt ein Flug wegen eines heftigen Wintereinbruchs aus, haben Passagiere dennoch bestimmte Rechte. Sie können sich den Flugpreis erstatten lassen oder auf eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt pochen. Das gilt auch bei Flugverspätungen ab fünf Stunden, so die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (söp), die als neutrale Instanz bei Zwist zwischen Reisenden und beispielsweise Airlines vermittelt.

Fluggäste haben Anspruch auf Verpflegung und mehr

Während der Wartezeit stehen Passagieren bei Flugausfällen oder größeren Verspätungen auch sogenannte Betreuungsleistungen zu: Also etwa Mahlzeiten und Getränke sowie zwei kostenlose Telefonate. Ab wann einem das konkret zusteht, hängt laut der söp bei Verspätungen von der Flugstrecke ab. Auf Kurzstrecken bis 1500 Kilometer können die Leistungen demnach schon ab einer Verspätung von zwei Stunden eingefordert werden, bei der Mittelstrecke von 1500 bis 3500 Kilometer ab drei Stunden, bei verspäteten Langstreckenflügen von mehr als 3000 Kilometer ab vier Stunden Verzug.

Ist kein Flug oder eine anderweitige Beförderung ans Ziel am selben Tag mehr möglich, muss die Airline gegebenenfalls für ein Hotelzimmer und den Transfer vom Flughafen dorthin aufkommen, so die söp weiter, die online die wichtigsten Fluggastrechte zusammenfasst. Und was ist, wenn die Fluggesellschaft keine Unterstützung und Betreuung von sich aus anbietet? Dann kann man sich selbst kümmern, sollte die Belege aber aufheben, um die Kosten im Nachgang gegenüber der Airline geltend machen zu können.

Wie steht es um den Anspruch auf Entschädigung?

Eher schlecht sieht es bei winterbedingten Flugverzögerungen mit zusätzlichen Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung aus. Solche widrigen Wetterbedingungen zählen oft als außergewöhnlicher Umstand, der nicht im Einflussbereich der Airline liegt, was sie damit von solchen Zahlungen entlastet. Darauf weist das Fluggastrechte-Portal Flightright hin.

Allerdings gilt: Eine Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen zu vermeiden. Was genau hier angemessen ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. So gab es schon Urteile, die Verspätungen in Folge einer notwendigen Enteisung des Fliegers nicht als außergewöhnlichen Umstand sahen. In diesem Fall stand den Passagieren dann eine Entschädigung zu. Wichtig: All diese Angaben gelten für den Fall, dass man den Flug direkt bei der Airline gebucht hat. Bei Pauschalreisen wiederum ist der Reiseveranstalter bei Flugproblemen in aller Regel der erste Ansprechpartner. (dpa)