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Kreis Reutlingen: Nächtliche Ausgangssperre für Ungeimpfte

Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Reutlingen an zwei Tagen in Folge über dem Wert 500 lag, treten ab Sonntag Ausgangsbeschränkungen für nicht genesene und nicht geimpfte Personen in Kraft.

Foto: AdobeStock
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REUTLINGEN. Im Landkreis Reutlingen gelten ab Sonntag Ausgangsbeschränkungen für nicht genesene und nicht geimpfte Personen, teilte das Landratsamt mit. Sie dürfen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Das hat das Landratsamt bekanntgemacht, nachdem die Inzidenz am Samstag bei 506,4 lag. Die Corona-Verordnung des Landes sieht Ausgangsbeschränkungen für Stadt- und Landkreise vor, deren 7-Tage-Inzidenz an zwei Tagen in Folge bei mindestens 500 liegt. Am Freitag hatte das Landesgesundheitsamt einen 7-Tage-Inzidenz von 500,2 für den Landkreis errechnet.

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen sich also bereits ab Sonntag, 5. Dezember, um 0 Uhr nur mit triftigem Grund außerhalb einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhalten. Die Ausübung einer beruflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit gilt als triftiger Grund. Die Wohnung darf also beispielsweise für den Weg von oder zur Arbeit auch nachts verlassen werden. Zudem dürfen Tiere versorgt werden, wenn dies nicht aufgeschoben werden kann. Gemeint ist unter anderem Gassi gehen oder das Füttern von Tieren. Weiterhin ist es erlaubt, das Haus zu verlassen, um Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung zu besuchen. Eine Übersicht der triftigen Gründe stellt die Landesregierung in ihrem FAQ zur Corona-Verordnung zur Verfügung.

Aufgehoben werden die lokalen Ausgangsbeschränkungen, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt. Das gibt das Landratsamt erneut ortsüblich bekannt und informiert darüber auf seinen Kanälen, unter anderem auch über den Landkreisfunk, den Bürgerinnen und Bürger abonnieren können. Die Ausgangsbeschränkungen entfallen am Tag nach der Bekanntmachung. 

Wer die Vorgaben für Kreise mit einer Inzidenz über 500 nachlesen möchte, findet diese in Paragraph 17a der Corona-Verordnung. (pm)