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Aktuell Verkehr

Die Tücken der Pfullinger Tempo-30-Regelung

Autofahrer, die aus einer Straßeneinmündung mit einem abgesenkten Bordstein kommen, müssen grundsätzlich Vorfahrt gewähren. Das gilt »de facto« auch in der Tempo-30-Zone. Ausnahme: Die Kante ist ebenerdig in die Fahrbahn eingelassen.

Vorfahrtregelung in der Tempo-30-Zone: An der Einmündung der Eisenbahnstraße in die Schulstraße gilt »rechts vor links« auch, we
Vorfahrtregelung in der Tempo-30-Zone: An der Einmündung der Eisenbahnstraße in die Schulstraße gilt »rechts vor links« auch, weil hier die sichtbare Kante ebenerdig verläuft. Foto: Petra Schöbel
Vorfahrtregelung in der Tempo-30-Zone: An der Einmündung der Eisenbahnstraße in die Schulstraße gilt »rechts vor links« auch, weil hier die sichtbare Kante ebenerdig verläuft.
Foto: Petra Schöbel

PFULLINGEN. Die neue Tempo-30-Regelung in Pfullingens Wohngebieten hat ihre Tücken. Nicht nur dass Autofahrer sich nun auf den Sammelstraßen an die Vorfahrtsregel »rechts vor links« gewöhnen müssen. Besondere Achtsamkeit müssen sie auch an all jenen Straßeneinmündungen walten lassen, die mit einer abgesenkten Bordsteinkante auf eine größere Straße münden. Denn dort, darauf hat ein GEA-Leser aufmerksam gemacht, gelten wiederum ganz besondere Vorfahrtsregeln, die viele vielleicht nicht mehr alle unbedingt parat haben.

Grundsätzlich müssen laut Paragraf 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) alle Verkehrsteilnehmer, die über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfahren wollen, Rücksicht nehmen und Vorfahrt gewähren. Das gilt sowohl für Grundstückseinfahrten wie auch für Straßeneinmündungen. Nachzulesen ist das auf verschiedenen Online-Portalen. Wer das nicht beachtet, muss unter Umständen mit einem Bußgeld rechnen ( www.bussgeldkataloge.de/abgesenkter-bordstein).

Wo es eine sichtbare, aber ebenerdige Kante gibt, wie zum Beispiel an der Einmündung der Eisenbahnstraße in die Schulstraße, gilt in der Tempo-30-Zone »rechts vor links«, wie Ordnungsamtsleiter Manfred Wolf erklärt. Allerdings gibt es in Pfullingen derzeit noch einige Einmündungen, an denen diese Regel trotz abgesenktem Bordstein nicht gilt, weil dort die Kante wenige Zentimeter aus der Fahrbahn ragt. Diese Straßen sind laut StVO ohnehin untergeordnet, das heißt, einmündende Autofahrer müssen grundsätzlich Vorfahrt gewähren.

An manchen Stellen in der Stadt, zum Beispiel dort, wo die Grieshalde oder die Panoramastraße in die Griesstraße münden, wiesen bisher sogar zusätzlich Schilder auf die Vorfahrtsberechtigung der talwärts führenden, größeren Straße hin. »Diese Schilder in der Griesstraße haben wir inzwischen entfernt«, erklärt Wolf. Dennoch bleibt diese Vorfahrtsregelung wegen der sichtbaren Bordsteinkante »de facto« als »unechte Vorfahrt« erhalten, betont er. »De jure« gilt allerdings, dass Verkehrsteilnehmer vorsichtig an diesen Einmündungsbereich heranfahren müssen. (GEA)