PFULLINGEN. Die Stadt Pfullingen lädt ein zu einer Bürgerinformation »Baumaßnahme Gönninger Straße« am Donnerstag, 10. Februar, um 18 Uhr in den Pfullinger Hallen. Sonja Seeger und Frank Deutschle von der Stadtverwaltung werden gemeinsam mit Jan Bessel vom Ingenieurbüro Reik die geplanten Baumaßnahmen rund um die Gönninger Straße vorstellen und erläutern.
Für das Bauprojekt hatte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30. März 2021 den Weg freigemacht. Vorgesehen sind verschiedene oberirdische und unterirdische Erneuerungsarbeiten. Das teilt die Stadtverwaltung mit.
Die Bauarbeiten in der Gönninger Straße sind ein gemeinsames Projekt des Regierungspräsidiums Tübingen, der Stadt Pfullingen, der Stadtwerke Pfullingen und der FairNetz GmbH. Sie beginnen voraussichtlich am Montag, 28. Februar, mit der Vergrößerung des Kanals in der Friedrichstraße zwischen der Strohweilerstraße und der Kreissparkasse, dafür wird die Straße für den Verkehr gesperrt. Die Kanalbauarbeiten sind bis Ende April geplant.
Teilweise mit Vollsperrung
Anschließend werden in Teilabschnitten die Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen sowie die Fahrbahnoberfläche zwischen dem Kreisverkehr Stuhlsteige und der Hohe Straße, sowie die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Seitenstraße von der Weinbergstraße bis zur Gönninger Straße erneuert. Die diversen Bauabschnitte werden teilweise unter Vollsperrung, Einbahn-Regelungen sowie Ampel-Regelungen durchgeführt. Näheres wird bei der geplanten Bürgerinformationsveranstaltung in den Pfullinger Hallen erläutert.
Für diese Infoveranstaltung in den Pfullinger Hallen erlauben die aktuellen Corona-Bestimmungen nur eine begrenzte Personenanzahl. Deshalb wird um Voranmeldung gebeten bis Montag, 7. Februar, telefonisch oder per E-Mail.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass aufgrund der gültigen Corona-Verordnung in der Alarmstufe I Informationsveranstaltungen nur unter der 2G-Regel durchgeführt werden können. Das bedeutet, dass der Zutritt nur vollständig Geimpften oder Genesenen möglich ist. Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske oder einer (K)N95-Maske. (eg)
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