TÜBINGEN. Den Verkauf eines Produkts für die Anti-Rutsch-Behandlung von Bade- und Duschwannen hat die für Baden-Württemberg zuständige Abteilung Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen in enger Zusammenarbeit mit der Vergiftungs-Informations-Zentrale Freiburg verboten. Der Händler hatte das Produkt angeboten, ohne die Verbraucher über erhebliche Gefahren bei der Verwendung zu informieren.
Auf feuchten Oberflächen von Bade- und Duschwannen ist die Rutschgefahr groß. Abhilfe kann hier eine Duschmatte, Badewanneneinlage oder die Behandlung der Oberfläche mit Chemikalien wie Flusssäure schaffen. Wer die Kosten für die Beauftragung eines Fachbetriebs sparen möchte, greift zu frei erhältlichen Produkten für eine solche Oberflächen-Behandlung. Aber dabei ist Vorsicht angebracht: Eine ausführliche Aufklärung über die möglichen Gefahren bei der Anwendung ist unerlässlich.
Kribbeln in den Fingern
Fehlen diese Hinweise, sind sie mangelhaft oder unverständlich, kann das zu gesundheitlichen Schäden führen. Dies erfuhr jetzt eine Frau, die auf einer Messe ein Produkt zur Anti-Rutsch-Behandlung ihrer Duschwanne gekauft und wie in der beiliegenden Beschreibung vorgegeben, angewendet hatte. Trotz des Einsatzes von Handschuhen kam es zu einem Kribbeln in den Fingern, worauf sie die Vergiftungs-Informations-Zentrale Freiburg kontaktierte. Aufgrund des auf der Flasche vermerkten Inhaltsstoffes von sechs Prozent Flusssäure wurde der Verbraucherin dringend empfohlen, die Hände ausgiebig zu waschen und sofort ein Krankenhaus aufzusuchen.
Die Vergiftungs-Informations-Zentrale Freiburg übermittelte dem Regierungspräsidium Tübingen umgehend alle Informationen zu dem betreffenden Produkt. Es stellte sich heraus, dass es sich um ein gefährliches Gemisch handelte, das mit dem veralteten Gefahrenpiktogramm »Totenkopf mit gekreuzten Knochen« gekennzeichnet war.
Zum Schutz der Verbraucher benötigt der Händler für die Abgabe derartiger Chemikalien an private Kunden eine Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung. Zusätzlich muss er die Verbraucher über mögliche Gefahren sowie über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch unterrichten.
Über Risiken nicht informiert
Im vorliegenden Fall hatte der Händler keine Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung. Zudem hat er die Frau nicht über die Risiken des Produkts informiert. Auf Hinweis des Regierungspräsidiums stellte er den Verkauf des Produkts ein. (rp)