Die Abteilung Umwelt und Gewerbe des Landratsamts Tübingen weist deshalb darauf hin, dass Wasserentnahmen nur unter den im Wassergesetz Baden-Württemberg geregelten Voraussetzungen durchgeführt werden dürfen.
Demnach ist das Schöpfen von Wasser lediglich mit Handgefäßen wie Eimern und Gießkannen zulässig. Das Entnehmen in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau ist ebenfalls erlaubt. Die Entnahme von Wasser aus Bächen durch Abpumpen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dafür eine Erlaubnis beim Landratsamts als unterer Wasserbehörde eingeholt wurde. Auch Inhaber derartiger Erlaubnisse werden gebeten, mit Rücksicht auf die Trockenheit, nur sparsam Wasser zu entnehmen. Das Aufstauen von Gewässern oder das Anlegen von Vertiefungen, z.B. zum Zweck der Entnahme, ist grundsätzlich nicht erlaubt. In jedem Fall muss im Gewässer noch ausreichend Wasser verbleiben, dass Gewässerorganismen nicht geschädigt werden.
Das Landratsamt appelliert an das Verantwortungsbewusstsein aller, Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen sowie Brunnen zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zu beschränken. (pm)