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Neue Homeoffice-Vorgaben in Kraft - was jetzt gilt

An diesem Mittwoch treten die neuen Homeoffice-Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums in Kraft. In der Pandemie sollen sie den Druck auf Arbeitgeber erhöhen, Beschäftigten, wo das möglich ist, Heimarbeit anzubieten.

Homeoffice
Arbeit im Homeoffice - ab jetzt durhc die neue »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung« mehr oder weniger »verpflichtend«. Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Arbeit im Homeoffice - ab jetzt durhc die neue »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung« mehr oder weniger »verpflichtend«. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

BERLIN. Für Arbeitgeber gelten ab diesem Mittwoch neue Vorgaben beim Thema Homeoffice.

Mit dem Inkrafttreten der neuen »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung« des Bundesarbeitsministeriums werden sie laut Ministerium »verpflichtet«, Beschäftigten in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten.

Zudem werden die Regeln für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft. Die Verordnung ist befristet und gilt nur bis zum 15. März. Falls die Lage sich nicht entspannt, könnte sie von der Regierung aber auch verlängert werden.

Wie verpflichtend ist die neue Homeoffice-Regel genau?

Sie lässt Spielräume. Im Wortlaut heißt es in der Verordnung: »Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen«. Es geht also nur um Büro- oder ähnliche Tätigkeiten und die Entscheidung, ob diese nach Hause verlagert werden können, trifft die Firma. Das Bundesarbeitsministerium spricht von einer »Pflicht« und sagt, die Verordnung solle sicherstellen, dass Homeoffice nicht einfach willkürlich verweigert werden könne. Arbeitgeber seien rechtlich verbindlich gehalten zu schauen, wo Homeoffice möglich sei und müssten ihren Beschäftigten dies dann anbieten, sagt Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD)

Bei welchem Bürojob könnte Homeoffice abgelehnt werden? 

Zum Beispiel, wenn dieser noch andere Tätigkeiten beinhaltet, die im Betrieb erledigt werden müssen. Das Arbeitsministerium nennt zum Beispiel die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Materialausgabe, die Bearbeitung des Warenein- oder -ausgangs oder Kundenbetreuung. Auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb könnte einem Wechsel ins Homeoffice entgegenstehen.

Was ist, wenn Arbeitgeber kein Homeoffice möglich machen, auch wenn das möglich wäre?

Hier wird es knifflig: Sollten Gespräche mit dem Arbeitgeber nichts bringen und dieser sich weigern, obwohl die Arbeit auch problemlos von zu Hause gemacht werden könnte, sollen sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden, sofern es einen gibt, empfehlen Arbeitsministerium und Deutscher Gewerkschaftsbund. Im Konfliktfall wird auch die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes als Ansprechpartner genannt, die für die Durchsetzung der Regeln zuständig ist. Auf Verlangen der Behörde müsse der Arbeitgeber dann Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich sei. Im »allergrößten Notfall« sind laut Heil auch Bußgelder möglich. Theoretisch bis zu 30.000 Euro. Auf einem anderen Blatt steht dabei, ob Arbeitnehmer einen solchen Konflikt überhaupt eingehen würden.

Und wenn ein Arbeitnehmer selbst gar kein Homeoffice will, kann der Arbeitgeber ihn dann dazu verpflichten? 

Nein. Für die Beschäftigten bestehe keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung eines Homeoffice-Angebots, heißt es vom Bundesarbeitsministerium. »Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.«

Die neue Verordnung sieht auch Verschärfungen in puncto Corona-Schutz am Arbeitsplatz vor. Welche sind das?

Die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen wird begrenzt. Wenn mehrere Menschen in einem Raum arbeiten, muss es mindestens zehn Quadratmeter Platz für jeden geben. Wenn das wegen der Arbeitsabläufe nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber »durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten« sicherstellen, heißt es in der Verordnung weiter. Das könnten zum Beispiel Trennwände sein. Wo auch das nicht umsetzbar ist oder Abstand nicht eingehalten werden kann, sollen Arbeitgeber »medizinische Gesichtsmasken« oder FFP2-Masken stellen. Das gilt auch für »Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß«, zum Beispiel da, wo wegen viel Lärm laut gesprochen werden muss. (dpa)