Wo Kinder sind, ist Familie. Und wo Familie ist, hilft der Staat: Er räumt Eltern besondere Rechte ein. Gewährt höhere Zahlungen und fordert niedrigere Steuern. Steigert die Rente und reduziert die Sozialabgabe.
Denn Familien leisten viel für die Gesellschaft, aber wenig für den eigenen Geldbeutel. Lesen Sie im GEA, welche gesetzlichen und finanziellen Ansprüche Familien gegenüber Arbeitgeber und Staat geltend machen können.
Die gesetzlichen Regelungen
✔ Mutterschutz: Mütter haben während Schwangerschaft und Stillzeit Rechte gegenüber dem Arbeitgeber. Das hat der Staat per Gesetz geregelt.
✔ Arbeitsplatz: Schwangeren und stillenden Frauen dürfen keine schwere körperliche Tätigkeit, keine Akkordarbeit und kein Kontakt mit Schadstoffen zugemutet werden. Gegebenenfalls muss der Chef einen anderen Arbeitsplatz anbieten.
✔ Vorsorge: Schwangere Frauen dürfen sich vom Arzt untersuchen lassen – auch in der Arbeitszeit und ohne Lohnabzug.
✔ Schutzfrist: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes unterliegen Mütter einem Beschäftigungsverbot.
✔ Elternzeit: Sowohl Mütter als auch Väter können eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Sie beträgt für jeden Elternteil maximal drei Jahre. Davon können zwei Jahre auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes verschoben werden.
✔ Teilzeit: Während der Elternzeit dürfen Betroffene bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Im eigenen Betrieb besteht während der Elternzeit ein Recht auf Teilzeit, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt und der Elternteil dort länger als sechs Monate tätig ist. Nach der Elternzeit kehren Betroffene automatisch zu ihrem alten Arbeitspensum zurück.
✔ Kinderkrankentage: Ist das Kind krank, kann ein Elternteil sich für die Pflege von der Arbeit befreien lassen. Allerdings nur für zehn Tage pro Jahr und Kind, solange das Kind jünger als zwölf Jahre ist.
✔ Kündigungsschutz: Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes sind Mütter vor einer Kündigung geschützt. Dasselbe gilt für die Elternzeit.
Das Finanzielle
✔ Mutterschaftsgeld: Während der Schutzfristen erhalten Mütter den vollen Nettolohn. Er wird bezahlt vom Arbeitgeber und – je nach Versicherungsstatus – der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung.
✔ Elterngeld: Elterngeld bekommen Angestellte, Selbstständige und Erwerbslose. Es gibt drei Varianten, die miteinander kombiniert werden können: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Die Zahlungen erfolgen maximal bis zum 32. Lebensmonat des Kindes und belaufen sich auf 150 bis 1 800 Euro pro Monat. Den Antrag können sowohl Mütter als auch Väter bei der L-Bank in Karlsruhe stellen, wobei die Betroffenen nur in Teilzeit (höchstens 32 Stunden pro Woche) arbeiten dürfen.
✔ Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung können Mitglieder Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichern. Die Familienversicherung gilt bis zum 18. Geburtstag beziehungsweise bis zum 25. Geburtstag, wenn die Kinder eine Ausbildung absolvieren. Außerdem dürfen die Angehörigen ein monatliches Einkommen von 470 Euro nicht überschreiten.
✔ Kinderkrankengeld: Ist das Kind krank und ein Elternteil für die Pflege freigestellt, zahlt der Arbeitgeber in der Regel den Lohn fort. Es sei denn, das wird im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Dann springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, maximal jedoch 113 Euro pro Tag.
✔ Rente: Müttern wird eine Kindererziehungszeit von drei Jahren bei der gesetzlichen Rente angerechnet. Dabei wird der Durchschnittsverdienst aller versicherten Erwerbstätigen angesetzt. Anschließend wird bis zum 10. Lebensjahr des Kindes die Kinderberücksichtigungszeit in Rechnung gestellt, wenn Mütter – etwa wegen Teilzeitarbeit – unterdurchschnittlich verdienen. Dabei wird das Einkommen um bis zu 50 Prozent aufgewertet, ist jedoch gedeckelt auf Höhe des Durchschnittseinkommens aller Versicherten.
Die staatlichen Ratgeber
✔ Bundeszentralamt für Steuern: Broschüre »Kindergeld«, www.bzst.de
✔ Deutsche Rentenversicherung: Broschüre »Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente«, www.deutsche-rentenversicherung.de
✔ Familienministerium: Broschüren »Elterngeld und Elternzeit« sowie »Leitfaden zum Mutterschutz«, www.bmfsfj.de/Publikationen; Portal mit Informationen zu staatlichen Leistungen für Familien, www.familienportal.de
✔ Finanzministerium Baden-Württemberg: Broschüre »Steuertipps für Familien«, www.fm.baden-wuerttemberg.de
Die Steuervergünstigungen
✔ Kindergeld: Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für Kinder bis 18 Jahre gezahlt, bei Arbeitslosigkeit bis 21 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre. Für das erste und zweite Kind gibt es pro Monat 219 Euro, für das dritte 225 Euro und für jedes weitere 250 Euro. Der Antrag muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
✔ Steuer: Wer Kinder hat, kann bei der Einkommensteuer Freibeträge geltend machen. Der Kinderfreibetrag beläuft sich für das Jahr 2021 auf 5 460 Euro, der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2 928 Euro, zusammen also auf 8 388 Euro.
Beide Freibeträge werden gewährt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, bei Arbeitslosigkeit bis 21, in Ausbildung bis 25. Freibeträge und Kindergeld werden alternativ gezahlt; das Finanzamt prüft, was günstiger für die Familie ist. Zusätzlich können Eltern bis zum 14. Lebensjahr des Kindes Betreuungskosten etwa für Tagesmutter, Kindertagesstätte oder Kindergarten zu zwei Dritteln von der Steuer absetzen, allerdings nur bis zu 4.000 Euro pro Jahr. (GEA)