REUTLINGEN. Die Klägerin ist die Witwe des tödlich verunfallten Arbeitnehmers Herrn G. Er kam Ende März des vergangenen Jahres kurz vor Arbeitsbeginn an seinen Arbeitsplatz. In Begleitung einer Arbeitskollegin zündete er sich an seinem Arbeitsplatz eine Zigarette an und wollte dann mit brennender Zigarette den Raucherbereich aufsuchen, da am Arbeitsplatz Rauchverbot galt.
Aufgrund eines Defekts an seinem Feuerzeug brannte es auch nach Schließung des Gasventils weiter. G. warf das brennende Feuerzeug auf den Boden, wo es sofort eine Kunststofffolie in Brand setzte. Bei dem Versuch, die Flammen auszutreten, gerieten seine Schuhe und die Freizeithose in Brand und kurz darauf brannte die Kleidung am ganzen Körper. Erst als die Kollegin Wasser geholt hatte, konnten die Flammen gelöscht werden. Das Opfer wurde mit schwersten Verbrennungen ins Krankenhaus eingeliefert. Einen Tag darauf starb er an den Folgen der Verbrennungen.
Arbeitsvertragliche Pflicht
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die von der Klägerin geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Das Rauchen sei der Privatsphäre des Opfers zuzuordnen, denn es habe nicht dem Unternehmen des Arbeitgebers gedient.
Das Sozialgericht Reutlingen hat entschieden, dass der Klägerin sowohl Witwenrente als auch Sterbegeld in gesetzlicher Höhe von der Berufsgenossenschaft zu gewähren sind.
Der Tod des G. sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen. Zwar sei zutreffend, dass es sich bei dem Rauchen um eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit gehandelt habe und das Rauchen grundsätzlich der Auslöser der tragischen Verkettung unglücklicher Umstände gewesen sei.
Das Gericht nahm aber einen Arbeitsunfall an, da es G. in dem Moment, als er versuchte, den von ihm ausgelösten Brand zu löschen, gar nicht mehr um das Rauchen ging, sondern darum, den Betrieb des Arbeitgebers vor weiterem Schaden zu schützen. Damit habe er zum Unfallzeitpunkt wieder eine arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht ausgeübt, die als eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit anzusehen und daher versichert gewesen sei. Der Umstand, dass der Versicherte das Feuer selbst verursacht habe, schließe einen Arbeitsunfall beim anschließenden Löschen nicht aus. Das Gesetz gehe grundsätzlich auch bei verbotswidrigem Handeln vom Erhalt des Unfallversicherungsschutzes aus. (eg)