KREIS REUTLINGEN. Seit vergangenem Samstag ist auch der Landkreis Reutlingen Risikogebiet, das heißt: Die Zahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner binnen einer Woche hat mit 51,2 den maßgeblichen Wert von 50 überschritten.
Wie berichtet, hatte das Landratsamt Reutlingen den Entwurf einer Allgemeinverfügung, mit der weitergehende Maßnahmen und Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus umgesetzt werden sollten, zunächst zurückgestellt. Es sollte auf Grundlage einer landesweiten Verordnung geprüft werden, ob eine Verschärfung des Reglements tatsächlich erforderlich ist.
In der vergangenen Woche befand sich die Anzahl der Neuinfektionen im Landkreis Reutlingen weiterhin über dem maßgeblichen Wert von 50 je 100 000 Einwohner. Darüber hinaus hat das Sozialministerium mit Erlass vom 23. Oktober eine landesweite Gefahreneinschätzung für die Regelung einer generellen Sperrstunde ab 23 Uhr übersandt. In ihr ist festgelegt, dass Landkreise mit einer Inzidenz von über 50 Infektionen je 100 000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen Sperrstunden für die Gastronomie verfügen müssen. Deshalb gilt ab sofort: Um 23 Uhr ist Schluss mit Speis und Trank.
Seit Mitternacht in Kraft
Die Regelung sieht außerdem vor, dass nach 23 Uhr ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol greift. Das Landratsamt Reutlingen hat nach Anhörung der Städte und Gemeinden deshalb ergänzend zu den weiterhin geltenden landesweiten Regelungen eine Allgemeinverfügung erlassen, die gestern um Mitternacht in Kraft getreten ist. Sie beschränkt die Gastronomiebetriebe, regelt ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol und schränkt faktisch auch die Anzahl der Besucher von Messen ein.
KREISWEITE ALLGEMEINVERFÜGUNG
Die neuen Regelungen im Detail
1. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr des Folgetages. 2. In Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen dürfen während dieses Zeitraums keine alkoholischen Getränke zum Konsum »über die Straße« abgegeben werden. 3. In Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen, Kiosken oder Supermärkten dürfen zwischen 23 und 6 Uhr keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, sofern Hinweise darauf bestehen, dass diese zum Konsum im öffentlichen Raum Verwendung finden. 4. Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen dürfen während der Sperrzeit keine alkoholischen Getränke konsumiert werden. 5. Bei Messen ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Gast nicht unterschritten wird. Weitergehende Regelungen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Der Veranstalter hat dem Landratsamt Reutlingen ein Hygienekonzept vorzulegen.
»Unverändert stellen wir auch im Landkreis Reutlingen ein sehr dynamisches Pandemiegeschehen fest. Deshalb ist es wichtig, dass jeder von uns sensibel dafür ist, wo auch im persönlichen Bereich die Gefahr einer Ansteckung besteht. Achtsamkeit, Sensibilität und Übernahme von Verantwortung für sich und andere sind für die Eindämmung der Neuinfektionen entscheidend«, betont Landrat Thomas Reumann in einer Pressemitteilung.
Reumann weist ferner darauf hin, dass das sogenannte Bürgertelefon im Landratsamt für Fragen rund um die landesweite Allgemeinverfügung von Montag bis Donnerstag, 14 bis 18 Uhr, zu erreichen ist. (GEA)
07121 4801970