REUTLINGEN. Ein Mann brachte zur Demo »Gegen Rassismus, Krieg und Sozialabbau« eine Deutschlandflagge mit. Einige der 1.500 Teilnehmer nahmen daran Anstoß. Eine von den Organisatoren bestellte Ordnerin bat ihn, die Veranstaltung in der Reutlinger Innenstadt zu verlassen. Oder sprach sie einen Platzverweis aus? Schon da gehen die Versionen auseinander. Der Fall wirft Fragen auf: Welche Demonstrationsmittel sind erlaubt? Wer entscheidet das? Ist gegen die Deutschlandfahne grundsätzlich etwas einzuwenden? Und was ist mit der Palästina-Flagge, die bei jener Demo geschwenkt wurde? Der Vater des Deutschlandfahnenträgers wendet sich ans Ordnungsamt und an die Öffentlichkeit.
Das sagt der Zeuge: Während Paul Rasch und sein Sohn am 1. Juni vor der Reutlinger Stadthalle auf den Start des Demonstrationszugs zu »Die rechte Welle brechen« warteten, wurde der jüngere Mann von drei jungen, schwarzgekleideten Menschen bedrängt, sagt Rasch. Weil er eine Deutschlandfahne geschultert hatte. Die drei hätten gefordert, er solle die deutsche Nationalflagge einrollen und wegpacken. Er klemmte sie sich zusammengerollt unter den Arm. Sie unterstellten ihm auch »Nazitum«, was dieser empört zurückgewiesen habe. Der Vater des 42-jährigen Luftwaffen-Offiziers verbürgt sich für dessen politische Integrität: »Ihm ging es um Sorge um Deutschland, dessen Verfassung er weltweit als die beste apostrophierte.« Um jegliche Nähe zu Extremisten auszuschließen, betont er: Sie befanden sich in einer Gruppe von Omas gegen Rechts, Seebrücke, Asylcafé, Pfarrern, Gemeinde- und Kreisräten sowie einem Landtagsabgeordneten. Später bei der Kundgebung auf dem Marktplatz wies die Ordnerin Vater und Sohn an, die Demo unverzüglich zu verlassen. Begründung: Die Veranstalter duldeten keine Deutschlandfahne. Nirgends stand, dass die Deutschlandfahne dort nichts zu suchen hat, sagt Rasch. Hat die Frau ihre Kompetenz übertreten? Zurück bleibt bei dem ehemaligen Lehrer Unverständnis.

Das sagen die Demo-Organisatoren: Joachim Böck erklärt, mehrere Vertreter des Bündnisses »Gemeinsam und Solidarisch gegen Rechts Reutlingen und Tübingen« hätten mit Raschs Sohn zunächst das Gespräch gesucht. Doch der habe sich den Argumenten gänzlich verschlossen, sei durch provozierendes, unkooperatives und verbal aggressives Auftreten aufgefallen und der Bitte, auf das Zeigen der Fahne zu verzichten oder die Kundgebung zu verlassen, wiederholt nicht nachgekommen. Ordner sowie umstehende Teilnehmer empfanden seine Teilnahme als gezielte Störaktion. Die Organisatoren stünden für grenzenlose Solidarität - über Nationalstaaten hinweg. Deshalb seien auf ihren Demos keine Nationalfahnen gewünscht. Zum Thema Palästina-Fahne geht Böck trotz Nachfrage nicht ein. Während einer Kundgebung hätten die Veranstalter Hausrecht. Die Ordnerin handelte entsprechend intern vereinbarter Regelungen. Weder der Person selbst noch ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung sei geschadet worden. Die Organisatoren hätten die Polizei nicht eingeschaltet und die Provokationen des 42-Jährigen zu ignorieren versucht, um eine Eskalation zu vermeiden.
Das Ordnungsamt klärt auf: Hausrecht gibt es nur für Versammlungen in geschlossenen Räumen. Dort können die Veranstalter Personen oder Personenkreise schon in der Einladung ausschließen - sofern dies keine Diskriminierung rechtsstaatlicher Prinzipien darstellt. Nach Paragraf 11 des deutschen Versammlungsgesetzes kann der Versammlungsleiter selbst dort nur Anwesende wegschicken, wenn diese die Ordnung »gröblich stören« - ein unbestimmer Rechtsbegriff, den es im Fall eines Verweises umso mehr zu untermauern gilt, sagt Ralf Knop vom Ordnungsamt der Stadt Reutlingen.
Wer spricht Verweise aus? Einen Verweis von einer Versammlung unter freiem Himmel kann Knop zufolge ausschließlich die Polizei erteilen: Wenn Teilnehmer eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begehen, indem sie Uniform, volksverhetzende Abzeichen oder Waffen tragen, oder die Ordnung gröblich stören. Veranstalter von Demonstrationen können in ihrer Einladung angeben, was nicht erwünscht ist. Im geschilderten Fall sieht Knop eher »Diskussionsbedarf mit den Versammlungsleitern« als mit dem Fahnenträger.
Symbol und Missbrauch: Bei Demos gibt es immer wieder Diskussionen, wenn etwa russische oder kurdische Flaggen gezeigt werden. »Aber eine vereinzelte Deutschlandflagge unter 1.500 Leuten? Ich hätte allergrößte Probleme, da eine gröbliche Störung zu sehen«, sagt Ralf Knop vom Ordnungsamt. Zumal diese im Grundgesetz verankert ist. »Zunächst mal ist das ein Symbol für Rechtsstaatlichkeit.« Andererseits sei dies stets im Kontext zu beurteilen - und könne sich etwa ändern, wenn diese die neonazistische Kleinpartei »Der III. Weg« zeige. Der auf der Demo in Raschs Umfeld befindliche Grünen-MdL Thomas Poreski, bestätigt: »Die Deutschlandflagge zu zeigen kann durchaus ein Zeichen für Verfassungspatriotismus sein, aber ebenso - das kennen wir auch aus der Geschichte - von extremistischen Kräften für verfassungsfeindliche Zwecke missbraucht werden.« Pfarrer i.R. Jörg Mutschler, der auch mitdemonstrierte, beurteilt das Verhalten der drei jungen Männer und der Frau mit Armbinde als unerträgliche Anmaßung. Dies sei ein geschichtsvergessener Eingriff in die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit: »Die Deutschlandfahne mit ihren Farben Schwarz-Rot-Gold steht für eine lange Tradition von Demokratie und Freiheit.«
Die Fronten sind verhärtet: Organisatoren-Sprecher Böck fühlt sich nach einem Leserbrief von Paul Rasch nun an »eine durch bekannte Vertreter der Rechten ausgerufene Taktik« erinnert: bewusst provozieren, Opferrolle einnehmen, das eigene Auftreten bagatellisieren. Rasch sieht in dieser Unterstellung »ein bezeichnendes Bild von Paranoia seitens der Veranstalter«. Pfarrer Mutschler scheint es generell unerträglich, wenn die Nationalfahne von rechten Bewegungen wie der AfD für ihre demokratiefeindlichen Ziele missbraucht wird. Deshalb sei das Verhalten in diesem Fall vom Bündnis gegen Rechts nicht akzeptabel. (GEA)

