Logo
Aktuell Justiz

Strafbefehl gegen Gesamtmetall-Chef Stefan Wolf

Stefan Wolf, Ex-Chef des Dettinger Unternehmens Elring Klinger und aktueller Gesamtmetall-Präsident, muss sich vor Gericht verantworten. Der Vorwurf: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 28 Fällen.

Stefan Wolf
Stefan Wolf ist Präsident des Gesamtverbands der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie. Foto: Annette Riedl/DPA
Stefan Wolf ist Präsident des Gesamtverbands der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie.
Foto: Annette Riedl/DPA

BAD URACH. Die Staatsanwaltschaft Tübingen beantragt den Erlass eines Strafbefehls wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegen den Präsidenten des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall Dr. Stefan Wolf. Das schreibt Staatsanwalt Lukas Bleier in einer Pressemeldung. Bereits Ende 2022 wurde bekannt, dass gegen den damaligen Elring-Klinger-Chef ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eingeleitet worden ist. In einem GEA-Interview sagte er damals: »Zu den persönlichen Vorwürfen werde ich mich nicht öffentlich äußern.«

Vorwurf: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 

Jetzt schreibt die Staatsanwaltschaft: »Nach Abschluss der seit 2022 andauernden Ermittlungen wurde der Erlass eines Strafbefehls wegen insgesamt 28 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei dem zuständigen Amtsgericht Bad Urach gegen Dr. Stefan Wolf beantragt. In diesem wird ihm zur Last gelegt, über den Zeitraum mehrerer Jahre eine Haushaltshilfe als Arbeitnehmerin beschäftigt zu haben, ohne diese jedoch dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet und ohne für diese Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben.«

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Urach

Das Amtsgericht Bad Urach hatten den beantragten Strafbefehl, der eine Geldstrafe vorsah, erlassen. Hiergegen habe der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt, weshalb nun eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Urach folgen wird. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass das Urteil über die Strafbarkeit nur den Gerichten zusteht und dass der Angeklagte als unschuldig zu gelten hat, sofern ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist. (GEA)