KREIS TÜBINGEN. Schinken oder nicht Schinken – ist das hier die Frage? Nein. Was die Lebensmittelkontrolleure des Landkreises bei einem Pizzabäcker entdeckten, war eindeutig kein Hinterschinken, wie auf der Speisekarte zu lesen war. Der Belag war vielmehr leicht als Formfleischvorderschinken zu erkennen – ein klarer Fall von Verbrauchertäuschung. »Wird eine Pizza Schinken angeboten, darf nur echter Hinterschinken als Belag verwendet werden«, stellen die Kontrolleure im jetzt veröffentlichten Bericht der Lebensmittelüberwachung klar.
Für sie war das Jahr 2020 ein schwieriges Jahr, weil sie immer wieder das Gesundheitsamt in Sachen Corona unterstützen mussten. Zwar waren Gastronomiebetrieb längere Zeit geschlossen, aber dafür verschob sich ein Schwerpunkt der Kontrollen auf die Lieferservice-Angebote. Das Fazit: »Wie sich zeigte, war besonders in diesem Bereich eine verstärkte Kontrolltätigkeit dringend geboten.«
Trotz der Einschränkungen gab es 2.123 amtliche Kontrollen, mit denen 24 Prozent der zu kontrollierenden Betriebe überwacht wurden. Im Jahr zuvor waren es 3.330 Kontrollen, mit denen 43 Prozent der Betriebe erreicht wurden. Bei 39 Prozent der Kontrollen gab es Beanstandungen und wurde die Beseitigung von Mängel gefordert. Meist handelte es sich um geringfügige Hygienemängel oder fehlerhafte Kennzeichnungen. Auf zwei Prozent aller Fälle folgten jedoch Sanktionen.
Insgesamt gab es elf Straf- und 33 Bußgeldverfahren sowie ein Verwarnungsgeld. In drei Fällen wurden zudem Verkaufs- und Betriebsbeschränkungen veranlasst. Auffällig war auch: Bei den Kontrolleuren gingen vermehrt Beschwerden ein über Personal an den Frischetheken, weil Ware mit bloßen Händen angefasst wurde oder Einweghandschuhe nicht angemessen gewechselt wurden.
Die Mängel in Imbissbetrieben betrafen häufig Hygienefragen wie etwa verschmutzte Arbeitsgeräte, verdorbene Lebensmittel im Vorrat oder Lebensmittel mit irreführenden Angaben. So darf etwa ein Produkt nicht mehr als Käse bezeichnet werden, wenn das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt ist. Auch Bezeichnungen wie Analogkäse, Käseimitat oder Käseersatz sind nicht zulässig, weil der Begriff Käse geschützt ist.
Immer mehr beschäftigt die Lebensmittelüberwachung auch der Onlinehandel. Hier nehmen die Kontrolleure vor allem Nahrungsergänzungsmittel und deren Vermarktung unter die Lupe, für die oft mit unzulässigen krankheitsbezogenen Aussagen geworben wird. Hier sind aber nur ganz spezielle gesundheitsbezogene Aussagen erlaubt, nicht aber, dass die Mittel vorbeugen gegen bestimmte Krankheiten. (GEA)