TÜBINGEN. Dem 54-jährigen Tübinger, der sich vor dem Tübinger Landgericht verantworten musste, warf Staatsanwalt Nicolaus Wegele nicht nur vor, Heroin importiert und damit gehandelt zu haben. Dem Mann drohte außerdem eine Verurteilung wegen Waffenbesitzes – dann wäre er für mindestens fünf Jahre inhaftiert worden: Die Anklage lautete ursprünglich: Bewaffnetes Handeltreiben mit unerlaubten Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Doch der Morgenstern, den die Beamten im Auto des Mannes fanden, als sie ihn verhafteten, wurde nicht als Waffe eingestuft. Der Mann hatte beteuert, es sei ein Überbleibsel aus der ausgeräumten Wohnung seiner verstorbenen Mutter. Die Staatsanwaltschaft ließ diesen Teil der Anklage fallen.
Es blieb die Anklage bestehen, der Mann habe sich Heroin samt Streckmitteln aus den Niederlanden nach Deutschland schicken lassen. Die Polizei hatte den Dealer überwacht. Im letzten Vierteljahr des Jahres 2023 hatte sich der Tübinger mehrere Lieferungen schicken lassen. Die letzte, im Januar dieses Jahres ging allerdings nicht an seine Adresse – er musste selbst in die Nähe von Frankfurt am Main fahren, um dort den Kurier zu treffen.
Der Mann rauchte bis zu neun Gramm Heroingemisch pro Nacht
Als er von dort wieder zurückkam wurde er in Tübingen verhaftet. Der 54-Jährige räumte starken Konsum ein: Er habe das Heroingemisch auf Alufolien erhitzt und den Dampf inhaliert. Die Erkrankung seiner Mutter, die später starb, habe die Sucht ausgelöst, die er überwunden geglaubt hatte. Die großen Mengen, die er kaufte, habe er selbst konsumiert, jede Nacht bis zu neun Gramm. Das Geld habe er von einer Abfindung und aus einer Erbschaft gehabt.
Aus Mangel an Beweisen ließ der Staatsanwalt den Vorwurf des Drogenhandels fallen. Der Kern der Anklage blieb: Anstiftung zur Einfuhr von Drogen. Der Vorsitzende Richter Christoph Kalkschmid folgte der Forderung des Anklägers und verurteilte den Mann zu drei Jahren und neun Monate im Gefängnis, die zu einem Teil in der Therapie verbracht werden könnten. Einen minderschweren Fall, worauf der Verteidiger plädiert hatte, erkannte das Gericht nicht. (GEA)