STUTTGART. Millionen Deutsche liebäugeln mit dem Kauf eines E-Scooters. Zum kommenden Samstag, 15. Juni 2019, tritt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft und ihrer Nutzung steht dann nichts mehr im Weg. Doch Vorsicht, nicht alle E-Roller haben eine Zulassung für den Straßenverkehr, und jeder Roller muss versichert sein.
Weil sie einen elektrischen Antrieb haben, gelten die Flitzer als Kraftfahrzeug. Sie dürfen höchstens 70 Zentimeter breit sein, 1,40 Meter hoch und zwei Meter lang.
Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein und Radwege nutzen. Gehwege bleiben für die neuen Gefährte zum Schutz von Fußgängern tabu. Fahren sollen die Tretroller in der Regel auf Radwegen oder Radfahrstreifen – gibt es keine, darf die Fahrbahn genutzt werden. Ohne die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung dürfen E-Scooter nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Ob ein E-Scooter eine Straßenzulassung besitzt, können Käufer am Typenschild erkennen. Auf diesem Schild sind die Fahrzeugart »Elektrokleinstfahrzeug« und die Fahrzeugidentifikationsnummer ausgewiesen. Mit dieser Nummer kann der E-Scooter versichert werden.
Die geplante Verordnung sieht für Verstöße gegen die Regeln Bußgelder von bis zu 70 Euro vor. Dieser Betrag soll fällig werden, wenn man mit einem E-Scooter ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs ist. Fahren ohne gültigen Versicherungsaufkleber soll 40 Euro kosten, ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften 20 Euro. Wer auf »nicht zulässigen Verkehrsflächen« unterwegs ist oder verbotenerweise nebeneinander fährt, muss mindestens 15 Euro zahlen. Überprüft werden die Vorschriften im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen.
Der ADAC rät Interessenten, mit dem Kauf von Elektrotretrollern zu warten, bis Händler offiziell zugelassene Modelle anbieten. Eine ADAC-Sprecherin sagte, die meisten der bislang auf dem Markt erhältlichen E-Tretroller seien für den Straßenverkehr nicht zugelassen. (dpa)