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Nicht-Geimpfte: Keine Entschädigung mehr für Verdienstausfall bei Quarantäne

In Baden-Württemberg werden ab dem 15. September Menschen, die wegen des Corona-Virus in Quarantäne müssen, nicht mehr für ihren Verdienstausfall entschädigt, wenn sie sich zuvor nicht haben impfen lassen oder genesen sind. Eine Ausnahme aber gibt es.

Eine Person wird geimpft. Foto: Gentsch/dpa
Eine Person wird geimpft.
Foto: Gentsch/dpa

STUTTGART. Nicht geimpfte Personen werden ab 15. September nicht mehr entschädigt, wenn sie in Quarantäne müssen. Das teilte das Sozialministerium Baden-Württembergs nun mit.

Wer als ungeimpfte Person in Zusammenhang mit der Pandemie in eine behördlich angeordnete Quarantäne kommt, erhält demnach in Zukunft für den dadurch erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung mehr. Nach dem Infektionsschutzgesetz scheide eine solche Entschädigung aus, wenn die Quarantäne durch eine vorherige Impfung hätte verhindert werden können, so das Ministerium. Die ab 15. September greifende Regelung soll auch für nicht geimpfte Kontaktpersonen gelten, die in Quarantäne müssen. 

Impfung für jeden verfügbar

"Wir gehen davon aus, dass bis zum 15. September jede und jeder in Baden-Württemberg die Möglichkeit für eine Impfung hatte", äußerte sich der Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl. "Überall im Land wird unkompliziert geimpft, ob bei der Hausärztin oder dem Hausarzt, den Betriebsärztinnen und -ärzten, bis Ende September in den Impfzentren oder auch bei den zahlreichen Vor-Ort-Impfaktionen unserer #dranbleibenBW-Kampagne.

Nichtgeimpfte Personen müssen deshalb ab dem 15. September damit rechnen, dass entsprechende Anträge für eine Entschädigung abgelehnt werden." Dies entspreche den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes.

Quarantäne bei Genesenen oder Geimpften selten

Auch bei der Quarantäne von Kontaktpersonen, die nicht selbst positiv getestet wurden, werde inzwischen unterschieden: So müssen genesene oder geimpfte  Kontaktpersonen nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne – etwa dann, wenn Kontakt zu einer Person bestand, die sich mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden besorgniserregenden Virusvariante infiziert hat (Varianten Beta (B.1.351) und Gamma (P.1)). In allen anderen Fällen werden genesene und vollständig geimpfte Personen laut Sozialministerium bereits nicht mehr in Quarantäne geschickt.

Wer das nun ausreichend verfügbare Impfangebot freiwillig verstreichen lasse, müsse für Quarantänzeiten  damit rechnen, nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vom Land Baden-Württemberg für den quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung  zu erhalten, so das Ministerium weiter. Ausgenommen werden sollen hiervon Personen, die aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht in Anspruch nehmen konnten. (pm)