STUTTGART. Fällt ein Flug streikbedingt aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, muss die Fluggesellschaft Reisenden nach Einschätzung von Reiserechtler Paul Degott eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten - zum Beispiel durch eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Betroffene sollten der Airline dafür zunächst - am besten schriftlich per Mail, um einen Nachweis zu haben - eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Zwei bis drei Stunden hält Degott als Frist für angemessen. Kommt die Fluggesellschaft dem nicht nach, kann sich der Flugreisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten hinterher der Airline in Rechnung stellen.
Wird der Flug definitiv annulliert oder ist mehr als fünf Stunden verspätet, können Reisende auch ihr Ticket zurückgeben und erhalten das Geld zurück. Eine Entschädigung nach EU-Fluggastrechte-Verordnung steht Reisenden in so einem Fall nicht zu. Denn bei einem Streik des Flughafenpersonals handelt es sich laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um höhere Gewalt.
Bei Pauschalreisen gilt: Der Reiseveranstalter muss sich um alternative Beförderung kümmern. Ab mehr als vierstündiger Verspätung am Ankunftsort können Urlauber den Reisepreis laut Degott nachträglich anteilig mindern. Verkürzt sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich, kann der Gast die Reise auch stornieren. Er bekommt dann den Reisepreis zurück. (dpa)