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2G in fast allen Bereichen: Was von Mittwoch an für Ungeimpfte gilt

Die Corona-Regeln im Südwesten werden weiter verschärft, die Alarmstufe ist erreicht. Für fast alle Aktivitäten in Innenräumen gilt von Mittwoch an 2G - Ungeimpfte können also auch mit PCR-Test nicht mehr teilnehmen. Was sich sonst noch ändert und welche Ausnahmen es gibt.

2G-Regel
Ein Aufkleber an einer Glastür weist auf die 2G-Regel hin. Foto: Daniel Reinhardt/dpa/Symbolbild
Ein Aufkleber an einer Glastür weist auf die 2G-Regel hin. Foto: Daniel Reinhardt/dpa/Symbolbild

STUTTGART. Baden-Württemberg hat die Corona-Alarmstufe erreicht. Da an zwei Werktagen in Folge die Grenze von 390 Corona-Patienten auf Intensivstationen überschritten wurde, gelten von Mittwoch an für nicht geimpfte oder genesene Personen noch stärkere Einschränkungen als bisher. Grundlage für die Verschärfung der Maßnahmen ist das am 16. September von der grün-schwarzen Landesregierung eingeführte dreistufige Warnsystem. Corona-Regeln werden seither nicht mehr aufgrund von Neuinfektionen in einzelnen Landkreisen verschärft, sondern bei sich abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser im Land. Maßgeblich dafür ist die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder die Zahl der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen.

Am Montag lag die Zahl der Covid-Intensivpatienten laut Landesgesundheitsamt bei 406, am Dienstag bei 424. Deshalb werden die Corona-Regeln von Mittwoch an verschärft. Das bedeutet, dass nicht geimpfte oder genesene Personen von fast allen Aktivitäten in Zukunft ausgeschlossen sind. Für welche Aktivitäten das gilt und welche Ausnahmen es gibt. 

In welchen Bereichen nun die 2G-Regel gilt

Von Mittwoch an haben nur noch geimpfte oder genesene Personen Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen wie Theater- und Opernvorstellungen, Konzerten, Stadtfesten, Betriebs- und Vereinsfeiern. Auch Messen, Ausstellungen, Kongresse, Galerien, Museen, Bibliotheken und Gedenkstätten dürfen nur noch mit 2G-Nachweis betreten werden. Eine kleine Ausnahme gilt für Ungeimpfte: Für Landesbibliotheken und Archive ist ein negativer PCR-Test nötig. 

Auch vom Besuch von Fitnessstudios, Bädern und Saunen sind Ungeimpfte ausgeschlossen. Ebenso von touristischen Aktivitäten wie der Fahrt mit Seilbahnen, Schiffen oder Reisebussen, oder dem Besuch von Freizeitparks. Für VHS-Kurse, den Besuch von Kunstschulen und Musikschulen, sowie den Besuch von Bordellen gilt ebenso von Mittwoch an die 2G-Regel.  

Was sich abgesehen von 2G noch verändert

Auch die Gastronomie steht Ungeimpften nicht mehr offen. Ausnahme: Im Außenbereich dürfen sie mit einem negativen PCR-Test bewirtet werden (3G+). Eine PCR-Testpflicht für Ungeimpfte gilt auch für alle körpernahen Dienstleistungen, beispielsweise für den Friseur oder das Nagelstudio. Ausgenommen davon sind Logopädie, sowie Physio- und Ergotherapie. Für Sportler, die nicht geimpft sind, gilt im Außenbereich von Mittwoch an ebenfalls die 3G+-Regel. Hallensport darf nur noch von geimpften und genesenen Personen betrieben werden. 

Größte Neuerung: Auch der Besuch in Einzelhandelsgeschäften ist nach vielen Monaten wieder mit Vorgaben verbunden. Für Kunden gilt die 3G-Regel, sie müssen also geimpft, genesen oder schnellgetestet sein. Laut Landesverordnung sind Geschäfte der Grundversorgung von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Das sind unter anderem: Supermärkte, Apotheken, Hofläden, Wochenmärkte, Bäckereien und Metzgereien, Drogerien, Garten- und Baumärkte, Gärtnereien, Tankstellen und Waschsalons.   

Was gleich bleibt

Diskotheken durften schon in der Warnstufe nur noch mit 2G-Nachweis betreten werden. Das bleibt auch in der Alarmstufe so. Hierbei gilt auch eine Sonderregel: Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, haben trotzdem keinen Zugang. Ebenfalls gleich bleibt die Regel für Bildungsveranstaltungen wie berufliche Weiterbildungen oder Fahrschulen: Es gilt 3G, bei mehrtägigen Veranstaltungen muss alle drei Tage ein neuer Schnelltest vorgelegt werden. 

Was für private Treffen und Veranstaltungen gilt

Mit der Alarmstufe werden die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Das gilt für private Treffen wie auch für Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern und Hochzeiten. Ausgenommen von der Personenzahl sind Genesene und vollständig Geimpfte, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Dazu gehören auch Schwangere und Stillende. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.

Wer von der strengen Testpflicht und den 2G-Beschränkungen ausgenommen ist

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie solche, die noch nicht eingeschult sind. Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen, da sie in der Schule getestet werden. Für sie reicht laut Landesverordnung die Vorlage des Schülerausweises, eines Schüler-Abos oder einer Zeugniskopie. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen und nicht geimpft sind, sind von den Teilnahmeverboten des 2G-Modells ebenfalls ausgenommen. Sie müssen einen negativen Schnelltest vorweisen. Das gilt ebenfalls für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Schwangere und Stillende. 

In welchen Bereichen keine Zutrittsbeschränkungen gelten

Für öffentliche Verkehrsmittel gelten weiterhin keine Beschränkungen, ebenso für Religionsveranstaltungen.

Wann die Alarmstufe endet

Die Alarmstufe tritt außer Kraft, sobald die Schwellenwerte für die Intensivbettenbelegung (390) oder die Hospitalisierungsinzidenz (12) an fünf Tagen in Folge unterschritten werden. Dann gelten wieder die Regeln der Warnstufe. (GEA/dpa)