Vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht haben Vertreter der AfD und der Anwalt des Verfassungsschutzes ihren Schlagabtausch fortgeführt. Der Verfassungsschutz wirft der Partei vor, sie unterscheide zwischen einem ethnisch definierten deutschen Volk sowie einem rechtlich definierten Staatsvolk und hatte sie als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft.
AfD-Bundesvorstand Peter Boehringer verwies auf die über Jahre verabschiedeten Programme der Partei. An diesen Inhalten müsse die Partei bei der Frage gemessen werden. Dagegen betonte der Anwalt des Verfassungsschutzes, Wolfgang Roth, dass Parteivertreter immer wieder bei ihren Äußerungen zwischen dem deutschen Staatsvolk und der ethnischen Identität unterscheiden würden. Das sei ausdrücklich eine Abwertung der anderen. »Das sind dann Bürger zweiter Klasse«, so Roth. Das Grundgesetz aber unterscheide nicht zwischen Staatsvolk und Volk.
Thomas Jacob, Richter des 5. Senats, wies darauf hin, dass damit die offene Wunde klar definiert sei. Die Partei verweise auf das eigene Programm, während der Verfassungsschutz Aussagen von Parteivertretern zitiere. »Die Argumente liegen auf dem Tisch und wir müssen es bewerten«, sagte Jacob. Der 5. Senat des OVG soll klären, ob das Urteil aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln Bestand hat. Das Bundesamt mit Sitz in Köln hatte die Partei sowie die Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft.
Weiterer Punkt: Islamfeindlichkeit
In einem weiteren Punkt ging es um die Sicht der AfD auf den Islam. Der Verfassungsschutz wirft der Partei pauschale Urteile, Islamfeindlichkeit und damit einen Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
Roth zitierte hochrangige Parteivertreter mit Worten wie »Hab acht vor muslimischen Jungs und Männern« oder der Warnung »Flutung Europas mit Muslimen und Messermoslems«. Roth beklagte die fehlende Differenzierung, wenn etwa der Islam von AfD-Vertretern »in Gänze« als terroristische Vereinigung bezeichnet werde. Muslime würden immer wieder pauschal verunglimpft. Der Anwalt des Verfassungsschutzes: »Dabei geht es nicht nur um Religionsfreiheit im Grundgesetz, sondern auch um die Menschenwürde.«
Am Nachmittag stritten sich das Bundesamt und die Partei um die Frage, ob der Verfassungsschutz die Partei überwachen muss oder ob es ein Ermessen gibt. Die Partei geht bei ihrer Beobachtung von einem Ermessensmissbrauch aus, wie ihr Anwalt betonte. Roth widersprach und erklärte, dass der Verfassungsschutz die Pflicht habe, zu ermitteln.
Nach den zwei ersten Verhandlungstagen im März und der folgenden Unterbrechung drückte der 5. Senat des OVG am Donnerstag etwas mehr aufs Tempo. Der Vorsitzende Richter Gerald Buck unterbrach die Beteiligten mehrfach, wenn bereits bekannte Inhalte wiederholt wurden.
Die von den AfD-Anwälten vorher angekündigten neuen 457 Beweisanträge waren noch kein Thema. Nach neun Stunden mündlicher Verhandlung waren Buck und seine Richterkollegen mit dem vorgegebenen Programm nicht fertig. Buck vertagte auf Freitag.
Bis Juni hat das OVG noch elf Termine angesetzt. Wann es ein Urteil geben könnte, ist derzeit nach Angaben einer Gerichtssprecherin nicht absehbar.
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