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Verfassungsschutz darf AfD nicht als »Prüffall« bezeichnen

Der Verfassungsschutz darf die AfD einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht als »Prüffall« bezeichnen.

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Einer Gerichtsentscheidung zufolge darf der Verfassungsschutz die AfD nicht als »Prüffall« bezeichnen. Foto: Markus Scholz
Einer Gerichtsentscheidung zufolge darf der Verfassungsschutz die AfD nicht als »Prüffall« bezeichnen. Foto: Markus Scholz
KÖLN.    Das Verwaltungsgericht Köln gab einem entsprechenden Eilantrag der Partei statt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Die Klage der AfD richtete sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die AfD prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich gemacht hatte. Dies habe »einen stigmatisierenden Charakter«, hatte ein Parteisprecher gesagt. Dieser Einschätzung stimmte das Verwaltungsgericht zu. Der Bezeichnung »Prüffall« komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu, teilte das Gericht mit. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD sei »rechtswidrig und auch unverhältnismäßig«. Da das Bundesamt für Verfassungsschutz die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.

Die AfD feierte die Entscheidung dennoch als Sieg auf ganzer Linie. Parteichef Jörg Meuthen erklärte: »Die Entscheidung belegt eindrucksvoll, dass das Vorgehen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und insbesondere seines Präsidenten Haldenwang nicht im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaates steht.« Damit sei die »politisch motivierte Instrumentalisierung« des Verfassungsschutzes gegen die AfD vorerst gescheitert.

Der FDP-Innenpolitiker Benjamin Strasser sagte: »Auch wenn der Verfassungsschutz sie nicht mehr so nennen darf: Die AfD bleibt ein Prüffall für die Demokratie.«

Eine Partei kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Bei einem Prüffall ist eine Beobachtung mit V-Leuten oder anderen nachrichtendienstlichen Mitteln aber grundsätzlich nicht erlaubt. BfV-Chef Thomas Haldenwang hatte die Entscheidung am 15. Januar in einer Pressekonferenz öffentlich gemacht. (dpa)