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Verfassungsgericht: Wird ein Papa auch rechtlicher Vater?

Eine Mutter verhindert, dass der Vater des gemeinsamen Sohnes rechtlich in der Rolle anerkannt wird. Nun landet der Fall am höchsten deutschen Gericht.

Bundesverfassungsgericht verhandelt Vaterschaftsanfechtung
Tobias will auch rechtlicher Vater seines Kindes sein. Foto: Jan Woitas/DPA
Tobias will auch rechtlicher Vater seines Kindes sein.
Foto: Jan Woitas/DPA

Bis zum Bundesverfassungsgericht ist ein leiblicher Vater gezogen, um auch rechtlich als Vater seines Kindes anerkannt zu werden. »Es ist ein Wunschkind«, sagt der 44-Jährige aus Sachsen-Anhalt zur Erklärung über den heute dreijährigen Sohn. Er wolle aktiv an der Entwicklung seines Kindes mitwirken.

Sollte er rechtlicher Vater werden, möchte er das anteilige Sorgerecht erkämpfen. Nur als biologischer Vater gehe das nicht, sagt der Mann, der seinen vollen Namen nicht öffentlich lesen möchte. In der Position könne er den Umgang mit seinem Sohn nur in einem Umfang einklagen wie etwa Großeltern es könnten. »Mein Umgangsrecht ist eingeschränkt. Das kann ich so nicht ausweiten, lediglich einbüßen.«

Das Problem

Das Standesamt hatte den Lebensgefährten der Mutter mit deren Zustimmung als rechtlichen Vater eingetragen - nachdem der biologische Vater einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte. Das Gerichtsverfahren zog sich, und schließlich blitzte der Kläger am Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ab.

Denn dieses berief sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Vaterschaftsanfechtungsrecht des feststehend biologischen Vaters ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am Familiengericht eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Davon geht man aus, wenn der Mann und die Mutter verheiratet sind oder der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Letzteres war in der konkreten Konstellation der Fall.

Umgangsrecht erkämpft

Doch der Kläger aus der Nähe von Halle (Saale) sagt, die ersten anderthalb Monate nach der Geburt habe er noch mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem Sohn unter einem Dach gewohnt. Danach habe die Mutter nach und nach den Umgang zu kappen versucht. Mal durfte er sein Kind nur unter Aufsicht sehen, mal gar nicht. Unter anderem zwei Gerichtsverfahren zu seinem Umgangsrecht seien schon abgeschlossen.

Zu einem vereinbarten Termin beim Standesamt, um die Vaterschaft anzuerkennen, erschien die Mutter laut dem OLG nicht. Gleiches galt für zwei Vermittlungsversuche des Jugendamtes. Die Frau hat den Angaben nach fünf weitere Kinder von drei verschiedenen Männern.

Ihr Anwalt sagt vor dem Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des biologischen Vaters sei unzulässig. Dem Kläger warf er vor, das höchste Gericht Deutschlands zu benutzen, um Fehler aus dem Verfahren am Familiengericht zu korrigieren.

Juristische Reform notwendig

Fälle wie dieser sind nach Einschätzung der Familienrechtsexpertin Christine Budzikiewicz von der Universität Marburg zwar in der Praxis nicht besonders häufig, kommen aber vor. »Rechtspolitisch ist die Konstellation schon lange in der Diskussion«, erklärt die Professorin. »Unter juristischen Fachleuten dürfte es mittlerweile Konsens sein, dass eine Reform in diesem Punkt erforderlich ist.«

Der Fall macht auch deutlich, dass sich Beziehungs-, Partnerschafts- und Familiengefüge ändern können. Solche aus Vater, Mutter und Kind existieren zwar genauso wie verheiratete Elternteile - doch sie sind bei weitem nicht (mehr) ausnahmslose Realität.

So macht auch Verfassungsrichter Henning Radtke gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung deutlich, dass das Gericht in einer früheren Entscheidung zwar davon ausgegangen sei, dass sich mehr als zwei Elternteile wegen möglicher Kompetenzstreitigkeiten und Rollenkonflikte negativ auf das Kind und das Kindeswohl auswirkten könnten. Die Grundlagen dieser Annahme seien nun aufzuklären.

Zahlreiche Fachleute machen deutlich, dass es insbesondere an Studien zu Konstellationen wie der zu verhandelnden mangele. Sabine Walper von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie etwa zieht Parallelen zu Stieffamilien, in denen mitunter auch drei Menschen Verantwortung für ein Kind übernehmen. Es gebe dort keineswegs mehr Konflikte.

Zudem sei die Zahl möglicher Bindungen, die ein Kind eingeht, nicht auf zwei Personen begrenzt, sagt Walper mit Blick auf Großeltern, Geschwister und Erzieherinnen. Peter Zimmermann vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen betont, um das Engagement der Beteiligten einzuschätzen, müsse man den Einzelfall prüfen.

Änderung des Abstammungsrechts?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Thematik schon einmal befasst und 2018 in einem Beschluss entschieden, dass relevant sei, ob ein leiblicher Vater - als ihm die rechtliche Vaterschaft offenstand - alles getan hat, diese zu erlangen.

Daher halten manche Expertinnen und Experten wie der Deutsche Anwaltverein die bestehende Rechtslage, so wie der Bundesgerichtshof sie auslegt, für verfassungswidrig. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer fordert eine Anpassung der geltenden Vorschriften an Lebenswirklichkeiten.

Ein Urteil im aktuellen Fall wird erst in einigen Monaten erwartet (Az. 1 BvR 2017/21). Dies könnte dann Einfluss auf die von der Ampel-Koalition im Bund geplanten Änderung des Abstammungsrechts haben.

Bundesregierung: Planen Änderungen bei Regeln zu Elternschaft

In dem Zuge sollen Vereinbarungen zur rechtlichen Elternschaft ermöglicht werden, wie Angelika Schlunck, Staatssekretärin im Bundesjustizministerium, sagt. Weitere Schwerpunkte seien, die Mutterschaft einer weiteren Frau einzuführen und Kindern mehr Rechte zu geben, Informationen über die leibliche Abstammung zu bekommen.

All dies wird laut Schlunck Auswirkungen auf Fragen der Anfechtung von Vater- und Mutterschaften haben. »Wir überlegen, wie wir das künftig ausgestalten sollen.« Da die Thematik »nicht ganz trivial« sei, werde es voraussichtlich bis zum Ende der Legislaturperiode im Sommer 2025 dauern, bis die Regelungen ausgearbeitet sind. Ein Ministeriumssprecher ergänzte, dass schon demnächst Vorschläge in Form eines Eckpunktepapiers vorgelegt und die Gesetzesänderungen noch in der laufenden Amtszeit des Parlaments beschlossen werden sollen.

Vater wird weiter kämpfen

Der Kläger wäre bereit, zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen, sollte er in Karlsruhe keinen Erfolg haben. »Für mich ist so lange nicht Schluss, bis ich alles probiert habe.«

Inzwischen sieht er sein Kind alle zwei Wochen für drei Stunden. »Es war ein harter Weg, um dahinzukommen.« Er kündige per Mail an, dass er den Jungen wie vereinbart abholt. Er wohne zehn Minuten mit dem Auto entfernt. Die Antworten seien meist zwei Buchstaben: OK.

»Wenn ich mein Kind abhole, sieht es mich, rennt auf mich zu und ich krieg' Küsschen«, erzählt der 44-Jährige. Sein Sohn nenne ihn Papa. Den neuen Mann an der Seite der Mutter allerdings auch.

© dpa-infocom, dpa:230926-99-334546/6