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Utah will Zugang Minderjähriger zu Social Media beschränken

Altersprüfung und Zustimmug der Eltern erforderlich: Als erster Bundesstaat in den USA führt Utah strenge Regeln für die Social-Media-Nutzung Minderjähriger ein.

Utah
Gouverneur Spencer Cox spricht bei einer Zeremonie im Kapitol in Salt Lake City. Foto: Trent Nelson
Gouverneur Spencer Cox spricht bei einer Zeremonie im Kapitol in Salt Lake City.
Foto: Trent Nelson

Der US-Bundesstaat Utah will den Zugang Minderjähriger zu sozialen Netzwerken stark einschränken. Der Gouverneur des Bundesstaates, Spencer Cox, unterzeichnete ein entsprechendes Gesetz. Es sieht unter anderem vor, dass Social-Media-Unternehmen das Alter eines Einwohners von Utah überprüfen müssen, bevor dieser ein Konto eröffnen kann.

Außerdem verlangt das Gesetz die Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten, wenn Jugendliche einen Account eröffnen möchten. »Dies ist der erste Gesetzentwurf dieser Art in den Vereinigten Staaten. Utah ist bei diesem Vorhaben führend«, sagte Cox.

Das Gesetz soll im kommenden Jahr in Kraft treten. Es sieht unter bestimmten Bedingungen außerdem eine Sperrzeit für die Nutzung sozialer Medien zwischen 22.30 Uhr bis 6.30 Uhr vor. Auch bestimmte Werbung soll eingeschränkt werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass betroffene Unternehmen vor Gericht gegen die Regelung vorgehen werden. Gouverneur Cox hat das Gesetz unter anderem damit begründet, dass die Nutzung sozialer Plattformen bei Jugendlichen zu psychischen Problemen führen könne.

Am Donnerstag stand in den USA besonders die Kurzvideo-App Tiktok im Fokus. Tiktok-Chef Shou Zi Chew sagte bei einer Anhörung im Kongress aus und versuchte, Sorgen über chinesische Spionage und Einflussnahme zu zerstreuen. Tiktok steht zunehmend unter politischem Druck, weil die Plattform zu dem aus China stammenden Bytedance-Konzern gehört. Der Dienst ist mit mehr als einer Milliarde Nutzer weltweit die einzige auch im Westen erfolgreiche Online-Plattform, die nicht aus den USA stammt.

© dpa-infocom, dpa:230324-99-68873/2