Angesichts der wachsenden Zahl von Straftaten im Ausland mit Gesetzesbrüchen in Deutschland fordert Bayern mehr Kompetenzen für die hiesigen Ermittler.
»Kriminelle haben ihre Methoden an das digitale Zeitalter angepasst. Wenn Täter im Ausland strafbare Inhalte online stellen, die auch in Deutschland abrufbar sind, können unsere Strafverfolgungsbehörden die Täter nur verfolgen, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist«, sagte Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) der Deutschen Presse-Agentur in München. Die Digitalisierung biete große Chancen, bringe aber auch Risiken mit sich.
Eisenreich kündigte für die Justizministerkonferenz am 25. und 26. Mai in Berlin einen Antrag an, der eine erweiterte Anwendung des deutschen Strafrechts bei Taten im Ausland zum Ziel hat. »Die besten Straftatbestände helfen unseren Ermittlerinnen und Ermittlern nichts, wenn sie nicht gelten«, sagte er. Die Lösungsversuche durch das Bundesjustizministerium seien bislang nur lückenhaft. Daher habe Bayern nun einen differenzierten Vorschlag gemacht.
»Tatmittel Internet«
Laut einer Statistik des Bundeskriminalamts für 2022 betrug der Anteil der Vermögens- und Fälschungsdelikte an allen Straftaten mit dem »Tatmittel Internet« 64,6 Prozent. Der überwiegende Teil davon waren Betrugsdelikte (61,4 Prozent). Im Jahr 2022 wurden insgesamt 396.184 Straftaten mit dem »Tatmittel Internet« in Deutschland registriert.
Das deutsche Strafrecht gilt aktuell uneingeschränkt nur für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 Strafgesetzbuch). »Teilweise werden Straftaten im Ausland derzeit nicht rechtssicher vom deutschen Strafrecht erfasst. Die Folge: Obwohl die Täter - teils sogar gezielt - in Deutschland geschützte Rechtsgüter verletzen, können sie in Deutschland strafrechtlich nicht belangt werden«, so Eisenreich. Dies betreffe nicht nur Äußerungs- und Verbreitungsdelikte im Internet wie Anleitungen zu Straftaten, Gewaltdarstellungen oder Beleidigungen.
Wie die Statistik zeige, habe dies auch für zahlreiche andere Fälle eine praktische Bedeutung. Darunter der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) etwa bei Betrug per Online-Banking oder bei Verstößen gegen das Sanktionsdurchsetzungs- und Außenwirtschaftsgesetz durch im Ausland ansässige Oligarchen.
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