Logo
Aktuell Inland

Lauterbach: Corona-Regeln dienen der Stabilität im Herbst

Energiekrise, Ukraine-Krieg - und dann noch Corona. Zum 1. Oktober gelten wieder strengere Corona-Schutzmaßnahmen. Der Gesundheitsminister rechtfertigt diese auch angesichts der aktuellen Krisensituation.

Karl Lauterbach
Der Gesundheitsminister will mit den verschärften Corona-Regeln auch einen »Beitrag zur Stabilität« in einer »krisenhaften Situation« leisten. Foto: Kay Nietfeld
Der Gesundheitsminister will mit den verschärften Corona-Regeln auch einen »Beitrag zur Stabilität« in einer »krisenhaften Situation« leisten.
Foto: Kay Nietfeld

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat die bald wieder schärferen Corona-Schutzregeln auch mit Blick auf die angespannte Gesamtlage mit der Energiekrise gerechtfertigt.

»Was wir tun, ist auch ein Beitrag zur Stabilität dieser krisenhaften Situation, die uns im Herbst erwarten könnte«, sagte er in der ARD-Sendung »Maischberger« am Mittwochabend.

Er wolle es nicht verantworten müssen, unvorbereitet in eine Situation hineinzugehen, in der es eine Energiekrise gebe, der Ukraine-Krieg andauere, und »wo wir dann auch noch die Infrastruktur verlieren, weil plötzlich die Kliniken überfüllt sind, weil die Leute alle krank sind. Das muss einfach abgewendet werden.«

Schärfere Regeln ab 1. Oktober

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht vom 1. Oktober bis 7. April 2023 wieder weitergehende Regeln zu Masken und Tests vor. Die Länder sollen die Vorgaben etwa zu Maskenpflichten in Innenräumen verhängen und bei kritischer Lage auch ausweiten können. Bundesweit sollen FFP2-Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Fernzügen gelten - in Flugzeugen soll sie aber wegfallen.

Hintergrund ist, dass in der kälteren Jahreszeit wieder eine kritischere Corona-Lage mit höheren Infektionszahlen erwartet wird. »Wenn Herbst und Winter gut werden, es kommt nicht so schlimm - wunderbar. Dann waren wir gut vorbereitet, dann war das das auch wert«, sagte Lauterbach.

© dpa-infocom, dpa:220922-99-857371/4